Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 24 - Richtlinie 2015/849 (AMLD 4)

Artikel 24

Die Mitgliedstaaten untersagen den Kreditinstituten und Finanzinstituten die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft (shell bank). Sie schreiben vor, dass diese Institute geeignete Maßnahmen ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie keine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kreditinstitut oder Finanzinstitut eingehen oder fortführen, das bekanntermaßen zulässt, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden.