Artikel 18
(1) In den in den Artikeln 19 bis 24 genannten Fällen und bei natürlichen oder juristischen Personen, die in von der Kommission ermittelten Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind, sowie in anderen Fällen mit höheren Risiken, die Mitgliedstaaten oder Verpflichtete ermittelt haben, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Verpflichteten verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden müssen, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern.
Bei Zweigstellen von in der Union niedergelassenen Verpflichteten und bei mehrheitlich im Besitz dieser Verpflichteten befindlichen Tochterunternehmen, die ihren Standort Drittländern mit hohem Risiko haben, müssen nicht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angewandt werden, wenn sich diese Zweigstellen oder Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Artikel 45 halten. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichteten diese Fälle nach einem risikobasierten Ansatz handhaben.
(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Verpflichteten Hintergrund und Zweck aller komplexen und ungewöhnlich großen Transaktionen und aller ungewöhnlichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, verstärken die Verpflichteten insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung.
(3) Wenn Mitgliedstaaten und Verpflichtete die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten, berücksichtigen sie zumindest die in Anhang III dargelegten Faktoren für ein potenziell höheres Risiko.
(4) Die Europäischen Aufsichtsbehörden geben bis zum 26. Juni 2017 für die zuständigen Behörden und für die Kreditinstitute und Finanzinstitute im Einklang mit Artikel 16 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien dazu heraus, welche Risikofaktoren zu berücksichtigen sind oder welche Maßnahmen in Fällen, in denen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden angemessen sind, zu treffen sind. Besonders berücksichtigt werden Art und Umfang der Geschäftstätigkeit, und es werden, soweit angemessen und verhältnismäßig, spezifische Maßnahmen festgelegt.