Artikel 6
Zu diesem Zweck erstellt die Kommission bis zum 26. Juni 2017 einen Bericht, in dem diese Risiken auf Unionsebene ermittelt, analysiert und bewertet werden. Anschließend aktualisiert die Kommission ihren Bericht alle zwei Jahre oder bei Bedarf auch öfter.
Der Bericht nach Absatz 1 erstreckt sich zumindest auf Folgendes:
die Bereiche des Binnenmarkts, für die das größte Risiko besteht;
die mit den einzelnen relevanten Sektoren verbundenen Risiken, einschließlich — sofern verfügbar — von Eurostat bereitgestellter Schätzungen des monetären Volumens der Geldwäsche für jeden dieser Sektoren;
die gängigsten Methoden, die von Straftätern zum Waschen von illegal erwirtschafteten Erträgen angewendet werden, einschließlich — sofern verfügbar — derjenigen, die insbesondere bei Transaktionen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verwendet werden, ungeachtet der Einstufung eines Drittlands als Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9 Absatz 2.
( 14 ) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).