Artikel 7
Hinsichtlich der Risikobewertung nach Absatz 1 verfährt jeder Mitgliedstaat wie folgt:
er nutzt sie, um sein System zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verbessern, insbesondere indem er alle etwaigen Bereiche, in denen die Verpflichteten verstärkte Maßnahmen anwenden müssen, ermittelt und gegebenenfalls die zu treffenden Maßnahmen nennt;
er identifiziert gegebenenfalls Sektoren oder Bereiche mit geringerem oder höherem Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
er nutzt sie für die Zuteilung von und Prioritätensetzung bei den Ressourcen für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
er nutzt sie um sicherzustellen, dass für jeden Sektor oder Bereich den Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entsprechende angemessene Regelungen festgelegt werden;
er stellt den Verpflichteten umgehend angemessene Informationen zur Verfügung, damit diese ihre eigene Bewertung des Risikos der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung leichter vornehmen können;
er meldet die institutionelle Struktur und die groben Verfahren der eigenen Systeme zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter anderem in Bezug auf die zentralen Meldestellen, Steuerbehörden und Staatsanwälte, sowie die zugewiesenen Human- und Finanzressourcen, soweit diese Informationen zur Verfügung stehen;
er meldet nationale Anstrengungen und Ressourcen (Arbeitskräfte und Finanzmittel), die zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellt wurden.