Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2024
Änderungen
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Artikel 5 - Richtlinie 2015/849 (AMLD 4)

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den Grenzen des Unionsrechts strengere Vorschriften auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder beibehalten.