Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 76 - Verordnung 909/2014 (CSDR)

Artikel 76

Inkrafttreten und Anwendung

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Artikel 3 Absatz 1 gilt ab dem 1. Januar 2023 für übertragbare Wertpapiere, die nach diesem Zeitpunkt emittiert werden, und ab dem 1. Januar 2025 für alle übertragbaren Wertpapiere.

(3)   Artikel 5 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2015.

Abweichend von Unterabsatz 1 dieses Absatzes findet im Fall eines Handelsplatzes, der Zugang zu einem Zentralverwahrer nach Artikel 30 Absatz 5 hat, Artikel 5 Absatz 2 mindestens sechs Monate bevor ein derartiger Zentralverwahrer seine Tätigkeiten an die maßgebliche öffentliche Stelle auslagert und in jedem Fall ab dem 1. Januar 2016 Anwendung.

(4)   Die in Artikel 6 Absätze 1 bis 4 genannten Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin gelten ab dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 6 Absatz 5 von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakts.

(5)   Die in Artikel 7 Absätze 1 bis 13 und in der Änderung in Artikel 72 genannten Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin gelten ab dem Datum des Inkrafttretens des gemäß Artikel 7 Absatz 15 von der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakts.

Ein multilaterales Handelssystem, das die in Artikel 33 Absatz 3 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegten Kriterien erfüllt, unterliegt Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Verordnung

a)

bis zur endgültigen Feststellung ihrer Geltung für die Registrierung gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2014/65/EU oder

b)

bis zum 13. Juni 2017, sofern ein multilaterales Handelssystem keine Registrierung gemäß Artikel 33 der Richtlinie 2014/65/EU beantragt hat.

(6)   Die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Berichtsmaßnahmen gelten ab dem Tag des Inkrafttretens des von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 3 erlassenen Durchführungsrechtsakts.

(7)   Verweisungen in dieser Verordnung auf die Richtlinie 2014/65/EU und die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gelten vor dem 3. Januar 2017 als Verweisungen auf die Richtlinie 2004/39/EG und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV der Richtlinie 2014/65/EU zu lesen, sofern diese Entsprechungstabelle Vorschriften enthält, die auf die Richtlinie 2004/39/EG verweisen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 23. Juli 2014.

Für das Europäische Parlament

Der Präsident

M. SCHULZ

Für den Rat

Der Präsident

S. GOZI