Artikel 70
Änderungen der Richtlinie 98/26/EG
Richtlinie 98/26/EG wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:
|
2. |
In Artikel 11 wird der folgende Absatz angefügt: „(3) Bis zum 18. März 2015 beschließen und veröffentlichen die Mitgliedstaaten die Maßnahmen, die zur Einhaltung des Artikels 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich erforderlich sind, und teilen sie der Kommission mit.“ |