Artikel 26
Allgemeine Bestimmungen
(1) Ein Zentralverwahrer verfügt über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, wozu eine klare Organisationsstruktur mit genau abgegrenzten, transparenten und kohärenten Verantwortungsbereichen, wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der tatsächlichen oder potenziellen Risiken sowie eine angemessene Vergütungspolitik und interne Kontrollmechanismen einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren zählen.
(2) Ein Zentralverwahrer führt Strategien und Verfahren ein, die ausreichend wirksam sind, um die Einhaltung dieser Verordnung, auch durch seine Manager und Beschäftigten, sicherzustellen.
(3) Ein Zentralverwahrer trifft auf Dauer wirksame, in schriftlicher Form festgelegte organisatorische und administrative Vorkehrungen, um potenzielle Interessenkonflikte zwischen ihm, seinen Managern, Beschäftigten, Mitgliedern des Leitungsorgans oder anderen mit diesen direkt oder indirekt verbundenen Personen einerseits und seinen Teilnehmern oder deren Kunden andererseits zu erkennen und zu regeln. Er führt geeignete Verfahren zur Beilegung von Interessenkonflikten ein und wendet diese an, sobald sich Interessenkonflikte abzeichnen.
(4) Ein Zentralverwahrer macht seine Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle und die für seine Tätigkeit geltenden Vorschriften öffentlich zugänglich.
(5) Ein Zentralverwahrer muss über geeignete Verfahren verfügen, mit denen Beschäftigte potenzielle Verstöße gegen diese Verordnung über einen eigens dafür geschaffenen Mechanismus intern melden können.
(6) Ein Zentralverwahrer wird regelmäßigen und unabhängigen Prüfungen unterworfen. Die Ergebnisse dieser Prüfungen werden dem Leitungsorgan mitgeteilt und der zuständigen Behörde sowie gegebenenfalls dem Nutzerausschuss vorgelegt, wobei potenzielle Interessenkonflikte zwischen den Mitgliedern des Nutzerausschusses und dem Zentralverwahrer berücksichtigt werden.
(7) Ist ein Zentralverwahrer Teil einer Unternehmensgruppe, die andere Zentralverwahrer oder Kreditinstitute im Sinne des Titels IV einschließt, so wendet er detaillierte Regelungen und Verfahren an, durch die festgelegt ist, inwiefern die Anforderungen dieses Artikels für die Gruppe insgesamt und für die einzelnen Unternehmen in der Gruppe gelten.
(8) Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen sowohl auf Zentralverwahrer- als auch auf Gruppenebene gemäß Absatz 7 Folgendes festgelegt ist:
a) |
die Instrumente zur Überwachung der Risiken für Zentralverwahrer nach Absatz 1, |
b) |
die Verantwortlichkeiten der Beschäftigten in Schlüsselpositionen hinsichtlich der Risiken der Zentralverwahrer gemäß Absatz 1, |
c) |
mögliche Interessenkonflikte im Sinne des Absatzes 3 |
d) |
die Verfahren bei den Prüfungen nach Absatz 6 und |
e) |
die Umstände, unter denen es angemessen wäre, unter Berücksichtigung potenzieller Interessenkonflikte zwischen den Mitgliedern des Nutzerausschusses und dem Zentralverwahrer dem Nutzerausschuss Prüfungsfeststellungen gemäß Absatz 6 zur Kenntnis zu bringen. |
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.