Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 27 - Verordnung 909/2014 (CSDR)

Artikel 27

Geschäftsleitung, Leitungsorgan und Gesellschafter

(1)   Die Geschäftsleitung eines Zentralverwahrers muss gut beleumundet sein und über ausreichende Erfahrung verfügen, um eine solide und umsichtige Geschäftsführung sicherzustellen.

(2)   Ein Zentralverwahrer verfügt über ein Leitungsorgan, in dem mindestens ein Drittel der Mitglieder, jedoch nicht weniger als zwei Mitglieder unabhängig sind.

(3)   Die Vergütung der unabhängigen und der anderen nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans darf nicht vom geschäftlichen Erfolg des Zentralverwahrers abhängen.

(4)   Das Leitungsorgan besteht aus geeigneten Mitgliedern, die gut beleumundet sind und eine der Aufgabe angemessene Kombination aus Kompetenz, Erfahrung und Kenntnissen des Unternehmens und des Marktes aufweisen. Die nicht geschäftsführenden Mitglieder des Leitungsorgans treffen eine Zielvorgabe zur Förderung des unterrepräsentierten Geschlechts im Leitungsorgan und erstellen eine Strategie für die Anhebung des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts, um diese Zielvorgabe zu erreichen. Die Zielvorgabe und die Strategie sowie ihre Umsetzung werden veröffentlicht.

(5)   Ein Zentralverwahrer definiert klar die Rollen und Zuständigkeiten des Leitungsorgans im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften. Er macht der zuständigen Behörde und dem Abschlussprüfer auf Anfrage die Protokolle der Sitzungen des Leitungsorgans zugänglich.

(6)   Die Gesellschafter der Zentralverwahrer und die Personen, die direkt oder indirekt Kontrolle über die Geschäftsführung des Zentralverwahrers ausüben können, müssen die hierfür erforderliche Eignung besitzen, damit eine solide und umsichtige Geschäftsführung des Zentralverwahrers gewährleistet ist.

(7)   Ein Zentralverwahrer

a)

legt der zuständigen Behörde Angaben zu seinen Eigentumsverhältnissen vor — insbesondere die Namen aller Parteien, die Kontrolle über seine Tätigkeit ausüben können, und die Höhe der jeweiligen Beteiligung — und veröffentlicht diese Informationen;

b)

unterrichtet seine zuständige Behörde über jede Entscheidung, Eigentumsrechte zu übertragen, die den Kreis derjenigen verändert, die Kontrolle über die Tätigkeit des Zentralverwahrers ausüben, und ersucht um ihre Zustimmung. Wenn die zuständige Behörde ihre Zustimmung gegeben hat, veröffentlicht der Zentralverwahrer die Übertragung von Eigentumsrechten.

Jede natürliche oder juristische Person unterrichtet den Zentralverwahrer und seine zuständige Behörde unverzüglich von einer Entscheidung, Eigentumsrechte zu erwerben oder zu veräußern, wenn dadurch der Kreis derjenigen verändert wird, die Kontrolle über die Tätigkeit des Zentralverwahrers ausüben.

(8)   Nach Erhalt der Informationen gemäß Absatz 7 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb von 60 Arbeitstagen über die vorgeschlagenen Änderungen im Hinblick auf die Kontrolle über den Zentralverwahrer. Die zuständige Behörde verweigert die Genehmigung von Änderungen, die hinsichtlich der Kontrolle über den Zentralverwahrer vorgeschlagen wurden, wenn objektive und nachweisbare Gründe für die Vermutung vorliegen, dass diese die solide und umsichtige Geschäftsführung des Zentralverwahrers oder seine Fähigkeit, dieser Verordnung nachzukommen, gefährden.