Artikel 25
Drittländer
(1) Drittland-Zentralverwahrer dürfen die im Anhang genannten Dienstleistungen im Hoheitsgebiet der Union, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, erbringen.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 findet auf einen Drittland-Zentralverwahrer, der beabsichtigt, die unter Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs genannten Kerndienstleistungen in Bezug auf gemäß Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegende Finanzinstrumente zu erbringen oder eine Zweigniederlassung in einem Mitgliedstaat zu gründen, das Verfahren der Absätze 4 bis 11 dieses Artikels Anwendung.
(3) Ein Zentralverwahrer mit Sitz und Zulassung in der Europäischen Union darf eine Verbindung mit einem Drittland-Zentralverwahrer im Einklang mit Artikel 48 aufrechterhalten oder einrichten.
(4) Nach Anhörung der Behörden nach Absatz 5 kann die ESMA einen Drittland-Zentralverwahrer, der beantragt hat, Dienstleistungen nach Absatz 2 erbringen zu dürfen, anerkennen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die Kommission hat einen Beschluss gemäß Absatz 9 erlassen; |
b) |
der Drittland-Zentralverwahrer ist wirksam zugelassen und unterliegt einer wirksamen Beaufsichtigung und Überwachung oder — wenn das Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem von einer Zentralbank betrieben wird — einer wirksamen Überwachung, sodass die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen des betreffenden Drittlands in vollem Umfang sichergestellt ist; |
c) |
zwischen der ESMA und den verantwortlichen Behörden des betreffenden Drittlands (im Folgenden „verantwortliche Drittland-Behörden“) sind Kooperationsvereinbarungen gemäß Absatz 10 geschlossen worden; |
d) |
soweit erforderlich ergreift der Drittland-Zentralverwahrer die erforderlichen Maßnahmen, um seinen Nutzern die Einhaltung der maßgebenden nationalen Rechtsvorschriften, einschließlich der Rechtsvorschriften nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2, des Mitgliedstaats, in dem er Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, zu ermöglichen; die Angemessenheit dieser Maßnahmen ist von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, bestätigt worden. |
(5) Bei ihrer Prüfung, ob die Voraussetzungen des Absatzes 4 erfüllt sind, hört die ESMA
a) |
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an, in denen der Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, insbesondere dazu, wie er die Anforderung nach Absatz 4 Buchstabe d zu erfüllen beabsichtigt; |
b) |
die betreffenden Behörden an; |
c) |
die verantwortlichen Drittland-Behörden, denen die Zulassung und Beaufsichtigung von Zentralverwahrern und deren Überwachung übertragen ist. |
(6) Der Drittland-Zentralverwahrer nach Absatz 2 stellt seinen Antrag auf Anerkennung bei der ESMA.
Der beantragende Zentralverwahrer übermittelt der ESMA alle Informationen, die für seine Anerkennung als erforderlich erachtet werden. Die ESMA prüft innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, ob dieser vollständig ist. Ist der Antrag unvollständig, legt die ESMA eine Frist fest, innerhalb deren der beantragende Zentralverwahrer zusätzliche Angaben vorlegen muss.
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen zu erbringen beabsichtigt, prüfen, ob dieser die Rechtsvorschriften nach Absatz 4 Buchstabe d einhält, und teilen der ESMA innerhalb von drei Monaten, nach Eingang aller erforderlichen Angaben seitens der ESMA ausführlich begründet mit, ob dies der Fall ist.
Die Entscheidung über die Anerkennung stützt sich auf die Kriterien nach Absatz 4.
Binnen sechs Monaten nach Vorlage eines vollständigen Antrags teilt die ESMA dem beantragenden Zentralverwahrer schriftlich und ausführlich begründet mit, ob die Anerkennung gewährt oder verweigert wird.
(7) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der gemäß Absatz 4 ordnungsgemäß anerkannte Drittland-Zentralverwahrer Zentralverwahrer-Dienstleistungen erbringt, können die verantwortlichen Drittland-Behörden in enger Abstimmung mit der ESMA ersuchen,
a) |
ihnen regelmäßig, auch für die Zwecke statistischer Erhebungen, über die Tätigkeit des Drittland-Zentralverwahrers in jenen Aufnahmemitgliedstaaten Bericht zu erstatten; |
b) |
ihnen innerhalb einer angemessenen Frist die Namen der Emittenten und der Teilnehmer an den Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, die von dem Dienstleistungen in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat anbietenden Drittland-Zentralverwahrer betrieben werden, sowie alle sonstigen relevanten Informationen in Bezug auf die Tätigkeit dieses Drittland-Zentralverwahrers in dem Aufnahmemitgliedstaat mitzuteilen. |
(8) Die ESMA überprüft nach Anhörung der Behörden nach Absatz 5 die Anerkennung des Drittland-Zentralverwahrers nach dem Verfahren gemäß den Absätzen 4, 5 und 6, wenn dieser seine Dienstleistungen in der Union ausweitet.
Die ESMA entzieht dem Zentralverwahrer die Anerkennung, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht mehr erfüllt oder die Umstände nach Artikel 20 gegeben sind.
(9) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, um zu bestimmen, dass die Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlands sicherstellen, dass die in diesem Drittland zugelassenen Zentralverwahrer rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die den Anforderungen dieser Verordnung tatsächlich gleichwertig sind, dass die betreffenden Zentralverwahrer in dem Drittland einer ständigen wirksamen Beaufsichtigung und Überwachung unterliegen und die Durchsetzung der einschlägigen Vorschriften kontinuierlich gewährleistet ist und dass der Rechtsrahmen des Drittlandes ein wirksames, gleichwertiges Anerkennungssystem für Zentralverwahrer vorsieht, die gemäß Drittlands-Rechtsvorschriften zugelassen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 68 Absatz 2 erlassen.
Bei der Bestimmung gemäß Unterabsatz 1 kann die Kommission auch berücksichtigen, ob diese Rechts- und Aufsichtsmechanismen eines Drittlandes die international vereinbarten CPSS-/IOSCO-Standards widerspiegeln, sofern diese Standards nicht in Widerspruch zu den Anforderungen der vorliegenden Verordnung stehen.
(10) Gemäß Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 schließt die ESMA Kooperationsvereinbarungen mit den verantwortlichen Behörden der Drittländer, deren Rechts- und Aufsichtsrahmen gemäß Absatz 9 als dieser Verordnung gleichwertig anerkannt wurden. In diesen Vereinbarungen wird zumindest Folgendes geregelt:
a) |
der Mechanismus für den Informationsaustausch zwischen der ESMA, den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und den verantwortlichen Drittland-Behörden, einschließlich des Zugangs zu allen Informationen über in Drittländern zugelassene Zentralverwahrer, die von der ESMA angefordert werden, insbesondere zu den Informationen nach Absatz 7; |
b) |
der Mechanismus für eine rasche Benachrichtigung der ESMA, falls eine verantwortliche Drittland-Behörde der Ansicht ist, dass ein von ihr beaufsichtigter Zentralverwahrer gegen die Zulassungsvoraussetzungen oder anderes geltendes Recht verstößt; |
c) |
die Verfahren zur Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, einschließlich gegebenenfalls Prüfungen vor Ort. |
Sieht eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung persönlicher Daten durch einen Mitgliedstaat vor, so müssen diese Übermittlungen den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG genügen; sieht eine Kooperationsvereinbarung die Übermittlung persönlicher Daten durch die ESMA vor, so müssen die Übermittlungen den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 genügen.
(11) Wurde ein Drittland-Zentralverwahrer gemäß den Absätzen 4 bis 8 anerkannt, so darf er die im Anhang genannten Dienstleistungen im gesamten Hoheitsgebiet der Union, auch durch Gründung einer Zweigniederlassung, erbringen.
(12) Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen festgelegt wird, welche Angaben der beantragende Zentralverwahrer der ESMA bei seinem Antrag auf Anerkennung nach Absatz 6 zu machen hat.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 18. Juni 2015.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.