Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen (11)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 74 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 74 - Berichte

Artikel 74

Berichte

(1)  

 Die ESMA übermittelt der Kommission in Zusammenarbeit mit der EBA und den zuständigen Behörden sowie den betreffenden Behörden Berichte, die Bewertungen von Entwicklungen, potenziellen Risiken und Schwachstellen sowie erforderlichenfalls Empfehlungen für Präventiv- oder Abhilfemaßnahmen an den Märkten für unter diese Verordnung fallende Dienstleistungen enthalten. In diesen Berichten wird Folgendes bewertet:

a) 

für jeden Mitgliedstaat die Abwicklungseffizienz bei inländischen und grenzüberschreitenden Geschäften, wobei mindestens Folgendes zu berücksichtigen ist:

i) 

die Zahl und das Volumen der gescheiterten Abwicklungen und deren Entwicklung;

ii) 

die Auswirkungen von Geldbußen auf gescheiterte Abwicklungen, bezogen auf die verschiedenen Instrumente;

iii) 

die Dauer und Hauptursachen der gescheiterten Abwicklungen;

iv) 

die Kategorien von Finanzinstrumenten und Märkten, in denen der höchste Anteil an gescheiterten Abwicklungen beobachtet wird,

v) 

ein internationaler Vergleich der jeweiligen Anteile gescheiterter Abwicklungen,

vi) 

die Höhe der Geldbußen nach Artikel 7,

vii) 

gegebenenfalls die Zahl und das Volumen der obligatorischen Eindeckungen nach Artikel 7a,

viii) 

jegliche Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden in Fällen ergriffen werden, in denen die Abwicklungseffizienz eines Zentralverwahrers über einen Zeitraum von sechs Monaten deutlich niedriger ist als das durchschnittliche Abwicklungseffizienzniveau auf dem Unionsmarkt;

aa) 

das Abwicklungseffizienzniveau im Vergleich zur Lage auf wichtigen Kapitalmärkten von Drittländern sowie in Bezug auf die gehandelten Instrumente und die Arten von Geschäften, die auf diesen Märkten durchgeführt werden;

b) 

die Angemessenheit von Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen, insbesondere die Frage, ob bei diesen Sanktionen für gescheiterte Abwicklungen im Zusammenhang mit der Illiquidität von Finanzinstrumenten mehr Flexibilität nötig ist;

c) 

die Zahl und das Volumen der Geschäfte, die außerhalb der von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme abgewickelt werden, und deren Entwicklung im Laufe der Zeit, einschließlich eines Vergleichs mit der Zahl und dem Volumen der Geschäfte, die im Rahmen der von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen abgewickelt werden, auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 erhaltenen Angaben und anderer relevanter Angaben, sowie die Auswirkungen dieser Entwicklung auf den Wettbewerb auf dem Abwicklungsmarkt und etwaige Risiken für die Finanzstabilität aus der internalisierten Abwicklung;

d) 

die in dieser Verordnung geregelte grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung auf der Grundlage der Zahl und Arten von Zentralverwahrer-Verbindungen, der Zahl ausländischer Teilnehmer an von Zentralverwahrern betriebenen Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen, der Zahl und des Volumens der mit derartigen Teilnehmern abgewickelten Geschäfte, der Zahl ausländischer Emittenten, die ihre Wertpapiere bei einem Zentralverwahrer gemäß Artikel 49 verbuchen lassen, und aller sonstigen relevanten Kriterien;

e) 

die Bearbeitung der Anträge auf Zugang nach den Artikeln 49, 52 und 53 zur Ermittlung der Gründe für die Ablehnung von Anträgen auf Zugang von Zentralverwahrern, zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen, der Entwicklungen bei solchen Ablehnungen und der Möglichkeiten, die erkannten Risiken künftig zu mindern, damit Zugang gewährt werden kann, sowie aller sonstigen wesentlichen Hindernisse für den Wettbewerb bei Nachhandels-Finanzdienstleistungen;

f) 

die Bearbeitung der gemäß den Verfahren nach Artikel 23 Absätze 3 bis 7 und Artikel 25 Absätze 4 bis 10 gestellten Anträge;

g) 

gegebenenfalls die Ergebnisse der vergleichenden Analyse der grenzüberschreitenden Beaufsichtigung nach Artikel 24 Absatz 6 und die Frage, ob die Häufigkeit solcher Überprüfungen künftig reduziert werden könnte, einschließlich eines Hinweises darauf, ob diese Ergebnisse darauf hindeuten, dass stärker formalisierte Aufsichtskollegien erforderlich sind;

h) 

die Anwendung der zivilrechtlichen Haftungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf von Zentralverwahrern verursachte Verluste;

i) 

die Verfahren und Bedingungen, nach bzw. unter denen es den Zentralverwahrern gemäß den Artikeln 54 und 55 erlaubt wurde, Kreditinstitute zu benennen oder selbst bankartige Nebendienstleistungen zu erbringen, einschließlich einer Bewertung der möglichen Auswirkungen dieser Bestimmung auf die Finanzstabilität und den Wettbewerb bei Abwicklungsdienstleistungen und bankartigen Nebendienstleistungen in der Union;

j) 

die Anwendung des Artikels 38, insbesondere von dessen Absatz 5 zum Schutz der Wertpapiere der Teilnehmer und solcher ihrer Kunden;

k) 

die Anwendung der Sanktionen unter besonderer Berücksichtigung der erforderlichen weitergehenden Vereinheitlichung der für Verstöße gegen die Anforderungen dieser Verordnung vorgesehenen Verwaltungssanktionen;

l) 

die Bearbeitung der nach Artikel 25 Absatz 2a übermittelten Meldungen.

(2)  

Die Berichte gemäß Absatz 1 werden der Kommission wie folgt vorgelegt:

a) 

die Berichte gemäß Absatz 1 Buchstaben a, aa, b, c, i und l alle zwei Jahre;

b) 

die Berichte gemäß Absatz 1 Buchstaben d und f alle drei Jahre;

c) 

der Bericht gemäß Absatz 1 Buchstabe g mindestens alle drei Jahre und in jedem Fall binnen sechs Monaten nach einer gemäß Artikel 24 durchgeführten vergleichenden Analyse;

d) 

die Berichte gemäß Absatz 1 Buchstaben e, h, j und k auf Verlangen der Kommission.

Die Berichte nach Absatz 1 werden der Kommission bis zum 30. April des betreffenden Jahres übermittelt, das gemäß der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes festgelegten Periodizität bestimmt wird.

(3)  

Bis zum 17. Januar 2025 und danach alle zwei Jahre legt die ESMA in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem die Möglichkeit der Verkürzung des in Artikel 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums („Abwicklungszyklus“) bewertet wird. Dieser Bericht muss Folgendes enthalten:

a) 

eine Bewertung der Angemessenheit eines verkürzten Abwicklungszyklus und der möglichen Auswirkungen einer solchen Verkürzung auf Zentralverwahrer, Handelsplätze und andere Marktteilnehmer;

b) 

eine Bewertung der Kosten und Nutzen einer Verkürzung des Abwicklungszyklus in der Union, wobei bei Bedarf zwischen verschiedenen Finanzinstrumenten und Kategorien von Geschäften zu unterscheiden ist;

c) 

den genauen Ablauf des Übergangs zu einem kürzeren Abwicklungszyklus, wobei bei Bedarf zwischen verschiedenen Finanzinstrumenten und Kategorien von Geschäften zu unterscheiden ist;

d) 

einen Überblick über die internationalen Entwicklungen in Bezug auf Abwicklungszyklen und ihre Auswirkungen auf die Kapitalmärkte der Union.

(4)  

Auf Ersuchen der Kommission legt die ESMA eine Kosten-Nutzen-Analyse zur Einführung des obligatorischen Eindeckungsvorgangs vor. Diese Kosten-Nutzen-Analyse umfasst folgende Elemente:

a) 

die durchschnittliche Dauer gescheiterter Abwicklungen in Bezug auf die Finanzinstrumente oder auf Kategorien von Geschäften mit jenen Finanzinstrumenten, auf die die obligatorischen Eindeckungen angewendet werden könnten;

b) 

die Auswirkungen der Einführung des obligatorischen Eindeckungsvorgangs auf den Unionsmarkt, einschließlich einer Bewertung der Ursachen der gescheiterten Abwicklungen, auf die die obligatorischen Eindeckungen angewendet werden könnten, und einer Analyse der jeweiligen Auswirkungen, wenn die obligatorischen Eindeckungen auf spezifische Finanzinstrumente und Kategorien von Geschäften angewendet werden;

c) 

die Anwendung eines ähnlichen Eindeckungsvorgangs auf vergleichbaren Märkten in Drittländern und die Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des Unionsmarkts,

d) 

alle offensichtlichen Auswirkungen gescheiterter Abwicklungen auf die Finanzstabilität in der Union;

e) 

alle offensichtlichen Auswirkungen auf die Fragmentierung der Kapitalmärkte der Union, die sich aus unterschiedlichen Abwicklungseffizienzniveaus ergeben, einschließlich der Gründe für diese Unterschiede und geeigneter Maßnahmen zu deren Begrenzung.

(5)  
Die EBA veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB und der ESMA einen Jahresbericht über jene Zentralverwahrer, die andere Zentralverwahrer oder Kreditinstitute für die Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen benennen. In diesem Bericht werden die Feststellungen in Bezug auf die Überwachung der Obergrenze durch die zuständigen Behörden gemäß Artikel 54 Absatz 5 sowie die Kredit- und Liquiditätsauswirkungen für jene Zentralverwahrer, die bankartige Nebendienstleistungen unterhalb dieser Obergrenze erbringen, berücksichtigt.
(6)  
Die ESMA legt der Kommission nach Konsultation der Mitglieder des ESZB bis zum 17. Januar 2025 einen Bericht dazu vor, ob die Anwendung zusätzlicher Regulierungsinstrumente zur Verbesserung der Abwicklungseffizienz in der Union zweckmäßig ist.

Dieser Bericht erstreckt sich mindestens auf die Gestaltung der Transaktionsgrößen, die teilweise Abwicklung ausfallender Geschäfte und die Nutzung von Programmen für automatisierte Verleih-/Leihgeschäfte.

Danach erstattet die ESMA nach Konsultation der Mitglieder des ESZB alle drei Jahre Bericht über etwaige zusätzliche Instrumente zur Verbesserung der Abwicklungseffizienz in der Union. Falls keine neuen Instrumente ermittelt wurden, setzt die ESMA die Kommission davon in Kenntnis und ist nicht verpflichtet, einen Bericht vorzulegen.

(7)  
Bis zum 17. Januar 2026 legt die EBA in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des ESZB und der ESMA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, in dem der verbleibende Kreditverlust in Bezug auf die verbleibenden Kreditrisikopositionen nach Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe g bewertet wird und dargelegt ist, wie diese zu behandeln sind. Dieser Bericht wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.