Artikel 71
Änderungen der Richtlinie 2014/65/EU
Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o erhält folgende Fassung:
Zentralverwahrer mit den in Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) vorgesehenen Ausnahmen.
In Artikel 4 Absatz 1 wird die folgende Nummer angefügt:
„64. |
‚Zentralverwahrer‘ : Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.“ |
Anhang I Abschnitt B Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (‚zentrale Kontenführung‘) gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014.“
( *1 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).“