Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen
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Artikel 71 - Verordnung 909/2014 (CSDR)

Artikel 71

Änderungen der Richtlinie 2014/65/EU

Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe o erhält folgende Fassung:

„o) 

Zentralverwahrer mit den in Artikel 73 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( *1 ) vorgesehenen Ausnahmen.

2. 

In Artikel 4 Absatz 1 wird die folgende Nummer angefügt:

„64.

Zentralverwahrer‘ : Zentralverwahrer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.“

3. 

Anhang I Abschnitt B Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Verwahrung und Verwaltung von Finanzinstrumenten für Rechnung von Kunden, einschließlich Depotverwahrung und verbundener Dienstleistungen wie Cash-Management oder Sicherheitenverwaltung und mit Ausnahme der Bereitstellung und Führung von Wertpapierkonten auf oberster Ebene (‚zentrale Kontenführung‘) gemäß Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014.“


( *1 ) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1).“