Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen (5)
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Artikel 69 - Übergangsbestimmungen

Artikel 69

Übergangsbestimmungen

(1)  
Die zuständigen Behörden teilen der ESMA bis zum 16. Dezember 2014 mit, welche Institute als Zentralverwahrer fungieren.
(2)  
Zentralverwahrer beantragen alle für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Zulassungen bzw. Genehmigungen und melden die jeweiligen Zentralverwahrer-Verbindungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten aller technischen Regulierungsstandards, die nach den Artikeln 17, 26, 45, 47 und 48 sowie gegebenenfalls den Artikeln 55 und 59 erlassen werden.
(3)  
Innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards, die nach den Artikeln 12, 17, 25, 26, 45, 47 und 48 sowie gegebenenfalls den Artikeln 55 und 59 erlassen wurden, oder — falls dieser Zeitpunkt später liegt — nach dem Durchführungsbeschluss nach Artikel 25 Absatz 9 beantragt ein Drittland-Zentralverwahrer eine Anerkennung durch die ESMA, wenn er seine Dienstleistungen auf der Grundlage von Artikel 25 zu erbringen gedenkt.
(4)  
Die nationalen Vorschriften über die Zulassung von Zentralverwahrern gelten bis zu dem Tag weiter, an dem im Rahmen dieser Verordnung eine Entscheidung über die Zulassung von Zentralverwahrern und ihren Tätigkeiten, einschließlich Zentralverwahrer-Verbindungen, getroffen wird, oder bis zum 17. Januar 2025 — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.
(4a)  
Die nationalen Vorschriften über die Anerkennung von Drittland-Zentralverwahrern gelten bis zu dem Tag weiter, an dem im Rahmen dieser Verordnung eine Entscheidung über die Anerkennung des Drittland-Zentralverwahrers und seiner Tätigkeiten getroffen wird, oder bis zum 17. Januar 2027 — je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

Erbringt ein Drittland-Zentralverwahrer Kerndienstleistungen nach Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 unterliegende Finanzinstrumente in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Vorschriften für die Anerkennung von Drittland-Zentralverwahrern, so meldet er dies der ESMA innerhalb von zwei Jahren ab 16. Januar 2024.

Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um festzulegen, welche Angaben der Drittland-Zentralverwahrer der ESMA gemäß Unterabsatz 2 übermitteln muss. Die Angaben beschränken sich auf das absolut Notwendige und umfassen gegebenenfalls, soweit vorliegend:

a) 

die Zahl der Teilnehmer, für die der Drittland-Zentralverwahrer die in Unterabsatz 2 genannten Dienstleistungen erbringt oder zu erbringen beabsichtigt;

b) 

die Kategorien von Finanzinstrumenten, in Bezug auf welche der Drittland-Zentralverwahrer diese Dienstleistungen erbringt, sowie

c) 

das Gesamtvolumen und den Gesamtwert dieser Finanzinstrumente.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.

(4b)  
Erbrachte ein Drittland-Zentralverwahrer vor dem 17. Januar 2026 Kerndienstleistungen nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs in Bezug auf dem Recht eines Mitgliedstaats nach Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 unterliegende Finanzinstrumente, so übermittelt er die Meldung gemäß Artikel 25 Absatz 2a bis zum 17. Januar 2026.
(4c)  
Hat ein Zentralverwahrer vor dem 16. Januar 2024 einen vollständigen Antrag auf Anerkennung nach Artikel 25 Absätze 4, 5 und 6 gestellt, aber die ESMA bis zu diesem Datum keine Entscheidung nach Artikel 25 Absatz 6 getroffen, so gelten die nationalen Vorschriften für die Anerkennung von Zentralverwahrern bis zum Erlass der Entscheidung der ESMA weiter.
(5)  
Die von den Stellen nach Artikel 1 Absatz 4 betriebenen Zentralverwahrer müssen die Anforderungen dieser Verordnung spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der technischen Regulierungsstandards nach Absatz 2 erfüllen.
(6)  
Der delegierte Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 14 in der vor dem 16. Januar 2024 geltenden Fassung erlassen wurde, gilt weiter bis zum Geltungsbeginn des gemäß Artikel 7 Absatz 5 erlassenen delegierten Rechtsakts.

Der delegierte Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 15 Buchstaben a, b und g in der vor dem 16. Januar 2024 geltenden Fassung erlassen wurde, gilt weiter bis zum Geltungsbeginn des gemäß Artikel 7 Absatz 10 erlassenen Rechtsakts.

(7)  
Die zuständigen Behörden richten innerhalb eines Monats nach dem Tag des Inkrafttretens der gemäß Artikel 24a Absatz 13 erlassenen technischen Regulierungsstandards Kollegien gemäß Artikel 24a ein.
(8)  

Ein Zentralverwahrer, der in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 23 in der vor dem 16. Januar 2024 geltenden Fassung Kerndienstleistungen gemäß Abschnitt A Nummern 1 und 2 des Anhangs erbracht oder eine Zweigniederlassung errichtet hat, unterliegt dem Verfahren nach Artikel 23 Absätze 3 bis 6 geltenden Fassung nur in Bezug auf

a) 

die Errichtung einer neuen Zweigniederlassung;

b) 

eine Änderung des Umfangs dieser Dienstleistungen.