Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen (2)
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Artikel 6 - Maßnahmen zur Verhinderung gescheiterter Abwicklungen

Artikel 6

Maßnahmen zur Verhinderung gescheiterter Abwicklungen

(1)  
Handelsplätze legen Verfahren fest, damit relevante Angaben zu Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 an dem Tag bestätigt werden können, an dem das Geschäft ausgeführt wurde.
(2)  
Unbeschadet der Anforderung nach Absatz 1 treffen nach Artikel 5 der Richtlinie 2014/65/EU zugelassene Wertpapierfirmen gegebenenfalls Maßnahmen, um die Zahl gescheiterter Abwicklungen zu begrenzen.

Derartige Maßnahmen umfassen zumindest Vereinbarungen zwischen der Wertpapierfirma und den professionellen Kunden nach Anhang II der Richtlinie 2014/65/EU, damit gewährleistet ist, dass eine Zuteilung von Wertpapieren zu dem Geschäft, die Bestätigung dieser Zuteilung und die Bestätigung der Zustimmung zu den Bedingungen bzw. der Ablehnung der Bedingungen umgehend und rechtzeitig vor Ablauf des vorgesehenen Abwicklungstags mittgeteilt werden.

Die ESMA gibt in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 Leitlinien für die zur Erfüllung der Anforderungen nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes zu verwendenden standardisierten Verfahren und Protokolle für den Datenaustausch heraus.

(3)  
Ein Zentralverwahrer legt für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem Verfahren fest, die die Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 am vorgesehenen Abwicklungstag mit minimalem Gegenparteiausfall- und Liquiditätsrisiko für seine Teilnehmer und einer niedrigen Rate gescheiterter Abwicklungen erleichtern. Er fördert eine frühzeitige Lieferung und Abrechnung am vorgesehenen Abwicklungstag durch geeignete Mechanismen.
(4)  
Ein Zentralverwahrer trifft für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem Maßnahmen, um eine fristgerechte Abwicklung der Geschäfte durch seine Teilnehmer zu fördern und ihnen Anreize hierfür zu bieten. Zentralverwahrer schreiben den Teilnehmern vor, ihre Geschäfte am vorgesehenen Abwicklungstag abzuwickeln.
(5)  

Zur Erhöhung der Abwicklungseffizienz arbeitet die ESMA in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Maßnahmen zur Verhinderung gescheiterter Abwicklungen festgelegt werden, und insbesondere

a) 

die von Wertpapierfirmen gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 zu treffenden Maßnahmen,

b) 

die Einzelheiten der in Absatz 3 genannten Verfahren zur Erleichterung der Abwicklung, die unter anderem die Gestaltung der Transaktionsgrößen, die teilweise Abwicklung ausfallender Geschäfte und die Nutzung von Programmen für automatisierte Verleih- oder Leihgeschäfte, die von bestimmten Zentralverwahrern bereitgestellt werden, umfassen könnten, sowie

c) 

die Einzelheiten der Maßnahmen zur Förderung und Schaffung von Anreizen für die fristgerechte Abwicklung von Geschäften gemäß Absatz 4.

Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Juli 2025.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.