Artikel 7a
Obligatorischer Eindeckungsvorgang
Die Kommission kann den Durchführungsrechtsakt gemäß Unterabsatz 1 nur erlassen, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
die Anwendung des Sanktionsmechanismus nach Artikel 7 Absatz 2 hat nicht zu einer langfristigen, nachhaltigen Verringerung gescheiterter Abwicklungen in der Union oder zu einem dauerhaft geringeren Umfang gescheiterter Abwicklungen in der Union geführt, auch nicht nach einer Überprüfung der Höhe der Geldbußen gemäß Artikel 7 Absatz 5 Unterabsatz 2;
der Umfang gescheiterter Abwicklungen in der Union hat negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Union oder wird dies voraussichtlich haben.
Wenn die Kommission den Beschluss nach Unterabsatz 1 fasst, berücksichtigt sie Folgendes:
die potenziellen Auswirkungen des obligatorischen Eindeckungsvorgangs auf die Finanzmärkte in der Union;
die Zahl, das Volumen und die Dauer gescheiterter Abwicklungen, einschließlich der Zahl und des Volumens der nach Ablauf des Verlängerungszeitraums gemäß Absatz 4 ausstehenden gescheiterten Abwicklungen;
ob für ein bestimmtes Finanzinstrument oder eine bestimmte Kategorie von Geschäften im Rahmen dieses Finanzinstruments bereits geeignete vertragliche Bestimmungen gelten, die den empfangenden Teilnehmern das Recht einräumen, eine Eindeckung auszulösen.
Der Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Darin wird ein Geltungsbeginn festgelegt, der frühestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Rechtsakts liegt.
Vor dem Erlass des in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts,
bewertet die Kommission die Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit des Sanktionsmechanismus nach Artikel 7 Absatz 2 und ändert gegebenenfalls den Aufbau des Sanktionsmechanismus oder die Schwere der Sanktionen, um die Abwicklungseffizienz in der Union zu erhöhen;
prüft die Kommission, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen trotz der vorherigen Anwendung des in Artikel 7 Absatz 2 genannten Sanktionsmechanismus erfüllt sind, sowie die Gründe, weshalb bestimmte Finanzinstrumente und Kategorien von Geschäften obligatorischen Eindeckungen unterliegen, und die damit verbundenen potenziellen Kostenauswirkungen.
Abweichend von Unterabsatz 1 kann je nach Art des Vermögenswerts und der Liquidität der betreffenden Finanzinstrumente der Verlängerungszeitraum auf bis zu sieben Geschäftstage verlängert werden, wenn ein kürzerer Verlängerungszeitraum das reibungslose und ordnungsgemäße Funktionieren der betroffenen Märkte beeinträchtigen würde.
Bezieht sich das Geschäft auf ein Finanzinstrument, das an einem KMU-Wachstumsmarkt gehandelt wird, so beträgt der Verlängerungszeitraum — abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 — 15 Geschäftstage, sofern der KMU-Wachstumsmarkt nicht beschließt, einen kürzeren Zeitraum anzuwenden.
Gibt ein Zwischenempfänger seine Verpflichtung nach Unterabsatz 1 weiter, so gilt die Verpflichtung, eine obligatorische Eindeckung gegenüber dem ausfallenden Teilnehmer vorzunehmen, als durch den Zwischenempfänger erfüllt. Der Zwischenempfänger kann seine Verpflichtungen gegenüber dem Endempfänger gemäß den Absätzen 8, 9 und 10 auch an den ausfallenden Teilnehmer weitergeben.
Der betreffende Zentralverwahrer wird darüber informiert, wie das gescheiterte Geschäft über die gesamte Transaktionskette abgewickelt wurde.
Der in Absatz 4 genannte obligatorische Eindeckungsvorgang gilt nicht für
die in Artikel 7 Absatz 3 aufgeführten gescheiterten Abwicklungen, Transaktionen und Geschäfte,
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte,
andere Arten von Geschäften, durch die sich der Eindeckungsvorgang erübrigt,
Geschäfte, die in den Anwendungsbereich von Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 fallen.
Die Entschädigung wird spätestens am zweiten Geschäftstag nach Ablauf entweder des obligatorischen Eindeckungsvorgangs gemäß Absatz 4 oder — falls sich der empfangende Teilnehmer dazu entschieden hat, die Durchführung der Eindeckung aufzuschieben — des Aussetzungszeitraums gezahlt.
Die Absätze 4 bis 10 gelten für alle Geschäfte mit Finanzinstrumenten im Sinne des Artikels 5 Absatz 1, die zum Handel zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt oder von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden, wie folgt:
Bei Geschäften, die von einer zentralen Gegenpartei gecleart werden, ist die zentrale Gegenpartei die Stelle, die die Eindeckung nach den Absätzen 4 bis 10 vornimmt.
Bei Geschäften, die nicht von einer zentralen Gegenpartei gecleart, aber an einem Handelsplatz ausgeführt werden, verpflichtet der Handelsplatz seine Mitglieder und seine Teilnehmer in seinen internen Regeln, die Maßnahmen nach den Absätzen 4 bis 10 anzuwenden.
Bei allen anderen Geschäften als solchen, die unter die Buchstaben a und b dieses Unterabsatzes fallen, verpflichten die Zentralverwahrer ihre Teilnehmer in ihren internen Regeln, die Maßnahmen nach den Absätzen 4 bis 10 gegen sich gelten zu lassen.
Ein Zentralverwahrer liefert zentralen Gegenparteien und Handelsplätzen die erforderlichen Abwicklungsinformationen, damit diese ihre Verpflichtungen nach diesem Absatz erfüllen können.
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 Buchstaben a, b und c dürfen Zentralverwahrer bei Mehrfach-Abwicklungsanweisungen die Ausführung von Eindeckungen nach diesen Buchstaben, die sich auf dieselben Finanzinstrumente und dasselbe Ablaufdatum der Ausführungsfrist beziehen, überwachen, um die Zahl der auszuführenden Eindeckungen und die damit verbundene Auswirkung auf die Preise der betreffenden Finanzinstrumente so gering wie möglich zu halten.
Bevor die ESMA die in Unterabsatz 1 genannte Empfehlung abgibt, konsultiert sie die Mitglieder des ESZB und des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken.
Nach Eingang der Empfehlung setzt die Kommission auf der Grundlage der von der ESMA vorgelegten Gründe und Nachweise den obligatorischen Eindeckungsmechanismus nach den Absätzen 4 bis 10 für die bestimmten Kategorien von Finanzinstrumenten im Wege eines Durchführungsrechtsakts unverzüglich aus oder lehnt die empfohlene Aussetzung ab. Lehnt die Kommission die empfohlene Aussetzung ab, so teilt sie der ESMA die Gründe dafür schriftlich mit. Diese Informationen werden nicht veröffentlicht.
Der in Unterabsatz 3 genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 68 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.
Die Aussetzung des obligatorischen Eindeckungsmechanismus wird der ESMA mitgeteilt und im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf der Website der Kommission veröffentlicht.
Die Aussetzung des obligatorischen Eindeckungsmechanismus gilt zunächst für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Anwendung der Aussetzung.
Bestehen die Gründe für die Aussetzung fort, so kann die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Aussetzung um jeweils höchstens drei weitere Monate auf insgesamt höchstens zwölf Monate verlängern. Verlängerungen der Aussetzung werden gemäß Unterabsatz 5 veröffentlicht.
Der in Unterabsatz 7 genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 68 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen. Rechtzeitig vor Ablauf der Aussetzung nach Unterabsatz 6 oder der Verlängerung nach Unterabsatz 7 gibt die ESMA gegenüber der Kommission eine Stellungnahme dazu ab, ob die Gründe für die Aussetzung fortbestehen.
Ist die Kommission der Auffassung, dass die obligatorischen Eindeckungen nicht mehr gerechtfertigt sind oder die gescheiterten Abwicklungen in der Union nicht verringern und deshalb nicht mehr notwendig, angemessen oder verhältnismäßig sind, so erlässt sie unverzüglich Durchführungsrechtsakte zur Änderung oder Aufhebung des in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakts.
Der in Unterabsatz 2 genannte Durchführungsrechtsakt wird nach dem in Artikel 68 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Ist die ESMA der Auffassung, dass die obligatorischen Eindeckungen nicht mehr gerechtfertigt sind oder die gescheiterten Abwicklungen in der Union nicht verringern und deshalb nicht mehr notwendig, angemessen oder verhältnismäßig sind, so kann sie der Kommission empfehlen, den in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakt zu ändern oder aufzuheben. Absatz 13 Unterabsätze 1 bis 4 gilt entsprechend.
Die ESMA arbeitet in enger Abstimmung mit den Mitgliedern des ESZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes spezifiziert wird:
die operativen Einzelheiten des geeigneten Eindeckungsvorgangs gemäß den Absätzen 4 bis 10, einschließlich angemessener, unter Berücksichtigung der Art des Vermögenswerts und der Liquidität der Finanzinstrumente berechneter Zeitrahmen für die Lieferung des Finanzinstruments infolge des Eindeckungsvorgangs;
die Umstände, unter denen der Verlängerungszeitraum je nach Art des Vermögenswerts und der Liquidität der Finanzinstrumente im Einklang mit den Bedingungen nach Absatz 4 Unterabsatz 2 und unter Berücksichtigung der Kriterien zur Bewertung der Liquidität gemäß Artikel 2 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 verlängert werden könnte;
die Einzelheiten des Weitergabemechanismus gemäß Absatz 6;
andere Arten von Geschäften, durch die sich der Eindeckungsvorgang gemäß Absatz 7 Buchstabe c erübrigt, wie Finanzsicherheiten oder Geschäfte, die Bestimmungen zum Close-out-Netting enthalten;
eine Methodik für die Berechnung der Entschädigungszahlung nach Absatz 9;
die erforderlichen Abwicklungsinformationen nach Absatz 11 Unterabsatz 2; und
Einzelheiten dazu, wie die Teilnehmer der Zentralverwahrer, die zentralen Gegenparteien und die Handelsplatzmitglieder bei der Ausführung der obligatorischen Eindeckung gemäß Absatz 11 den Besonderheiten von Kleinanlegern Rechnung tragen sollen.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 17. Januar 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards im Sinne von Unterabsatz 1 gemäß dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zur Ergänzung dieser Verordnung zu erlassen.