Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/05/2024
Änderungen
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Artikel 5 - Vorgesehener Abwicklungstag

Artikel 5

(1)  
Jeder Teilnehmer an einem Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem, der in eigenem Namen oder im Auftrag eines Dritten Geschäfte mit übertragbaren Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen oder Emissionszertifikaten in diesem System abwickelt, wickelt diese Geschäfte am vorgesehenen Abwicklungstag ab.
(2)  
Im Fall von Geschäften mit übertragbaren Wertpapieren nach Absatz 1, die an Handelsplätzen ausgeführt werden, ist der vorgesehene Abwicklungstag spätestens der zweite Geschäftstag nach dem betreffenden Abschluss. Diese Anforderung gilt weder für Geschäfte, die privat abgeschlossen, aber an einem Handelsplatz ausgeführt werden, noch für Geschäfte, die zwar bilateral ausgeführt, aber einem Handelsplatz gemeldet werden, noch für das erste Geschäft, wenn die betreffenden übertragbaren Wertpapiere nach Artikel 3 Absatz 2 erstmals im Effektengiro eingebucht werden.
(3)  
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Absatz 1 zur Anwendung kommt.

Die Behörden, die für die Beaufsichtigung von Handelsplätzen zuständig sind, stellen sicher, dass Absatz 2 zur Anwendung kommt.