Artikel 8b
Vorhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Auftragspakete
(1)
Bei der Anwendung eines zentralen Limit-Orderbuchs oder eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems veröffentlichen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu jenen Kursen, die über ihre Systeme für Auftragspakete, die Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate oder Derivate umfassen, bekannt gemacht werden. Diese Marktbetreiber und Wertpapierfirmen veröffentlichen diese Informationen während der üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis.
(2)
Die in Absatz 1 genannten Transparenzanforderungen werden für verschiedene Arten von Handelssystemen individuell zugeschnitten.