Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 28/03/2024
Änderungen (1)
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Artikel 8b - Vorhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Auftragspakete

Artikel 8b

Vorhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Auftragspakete

(1)  
Bei der Anwendung eines zentralen Limit-Orderbuchs oder eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems veröffentlichen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu jenen Kursen, die über ihre Systeme für Auftragspakete, die Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate oder Derivate umfassen, bekannt gemacht werden. Diese Marktbetreiber und Wertpapierfirmen veröffentlichen diese Informationen während der üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis.
(2)  
Die in Absatz 1 genannten Transparenzanforderungen werden für verschiedene Arten von Handelssystemen individuell zugeschnitten.