Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 28/03/2024
Änderungen (1)
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz Handelsplätze/Nichteigenkapitalinstrumente
Veröffentlicht: 20/12/2022
Art. 10
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz Handelsplätze/Nichteigenkapitalinstrumente
Veröffentlicht: 21/12/2020
Art. 10
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz Handelsplätze/Nichteigenkapitalinstrumente
Veröffentlicht: 30/06/2022
Art. 10
Anhörung AV Nachhandelstransparenz OTC-Geschäfte/ Nichteigenkapitalinstrumente
Veröffentlicht: 17/10/2017
Art. 10
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz Handelsplätze/Nichteigenkapitalinstrumente 2018
Veröffentlicht: 17/12/2018
Art. 10
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz Handelsplätze/Nichteigenkapitalinstrumente 2023
Veröffentlicht: 20/06/2023
Art. 10
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz Handelsplätze/Nichteigenkapitalinstrumente 2019
Veröffentlicht: 17/12/2019
Art. 10
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz OTC-Geschäfte/Nichteigenkapitalinstrumente 2018
Veröffentlicht: 17/12/2018
Art. 10
Allgemeinverfügung: Nachhandelstransparenz Handelsplätze/ Nichteigenkapitalinstrumente 2017
Veröffentlicht: 22/12/2017
Art. 10
AV Nachhandelstransparenz OTC-Geschäfte/ Nichteigenkapitalinstrumente 2023
Veröffentlicht: 20/06/2023
Art. 10
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz OTC-Geschäfte/ Nichteigenkapitalinstrumente 2022
Veröffentlicht: 30/06/2022
Art. 10
Allgemeinverfügung Nachhandelstransparenz OTC-Geschäfte/ Nichteigenkapitalinstrumente 2020
Veröffentlicht: 21/12/2020
Art. 10
Allgemeinverfügung: Nachhandelstransparenz OTC-Geschäfte/ Nichteigenkapitalinstrumente 2017
Veröffentlicht: 22/12/2017
Art. 10
Anhörung AV Nachhandelstransparenz 2017 (Handelsplätze/ Nichteigenkapitalinstrumente)
Veröffentlicht: 17/10/2017
Art. 10
Allgemeinverfügung der BaFin – Nachhandelstransparenz Handelsplätze/Nichteigenkapitalinstrumente 2018
Veröffentlicht: 02/01/2018
Art. 10
Allgemeinverfügung der BaFin – Nachhandelstransparenz OTC-Geschäfte/Nichteigenkapitalinstrumente 2018
Veröffentlicht: 02/01/2018
Art. 10
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Artikel 10 - Nachhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate

Artikel 10

Nachhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Schuldverschreibungen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate

(1)  
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen Kurs, Volumen und Zeitpunkt der Geschäfte, die auf dem Gebiet der Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukte und Emissionszertifikate, die an einem Handelsplatz gehandelt werden, getätigt wurden. Diese Anforderungen gelten auch für Geschäfte, die auf dem Gebiet der börsengehandelten Derivate und OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2 getätigt werden. Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, veröffentlichen die Einzelheiten zu sämtlichen Geschäften so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist.
(2)  
Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die einen Handelsplatz betreiben, gewähren Wertpapierfirmen, die gemäß Artikel 21 verpflichtet sind, die Einzelheiten ihrer Geschäfte mit Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten und OTC-Derivaten gemäß Artikel 8a Absatz 2 zu veröffentlichen, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen und in nichtdiskriminierender Weise Zugang zu ihren Vorkehrungen für die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels.
(3)  
Die Informationen über ein Transaktionspaket werden für jeden Teilauftrag so nahe an der Echtzeit, wie dies technisch möglich ist, zur Verfügung gestellt, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, bestimmten Finanzinstrumenten Preise zuzuweisen, und enthalten eine Kennzeichnung, mit der festgestellt werden kann, dass der Teilauftrag zu einem Paket gehört.

Kommt ein Teilauftrag des Transaktionspakets für eine spätere Veröffentlichung gemäß Artikel 11 oder 11a in Betracht, so werden Informationen über den Teilauftrag nach Ablauf des Aufschubzeitraums für das Geschäft zur Verfügung gestellt.