Artikel 8a
Vorhandelstransparenzanforderungen für Handelsplätze im Hinblick auf Derivate
Bei Anwendung eines zentralen Limit-Orderbuchs oder eines auf periodischen Auktionen basierenden Handelssystems veröffentlichen Marktbetreiber und Wertpapierfirmen, die ein multilaterale Handelsplattform oder ein organisiertes Handelssystem betreiben, die aktuellen Geld- und Briefkurse und die Tiefe der Handelspositionen zu jenen Kursen, die über ihre Systeme bekannt gemacht werden, für OTC-Derivate, die auf Euro, japanische Yen, US-Dollar oder Pfund Sterling lauten und die
der Clearingpflicht gemäß Titel II der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, zentral gecleart werden und im Falle von Zinsderivaten eine vertraglich vereinbarte Laufzeit von 1, 2, 3, 5, 7, 10, 12, 15, 20, 25 oder 30 Jahren haben;
Einzeladressen-Kreditausfallswaps mit Referenz auf eine global systemrelevante Bank sind und zentral gecleart werden, oder
Kreditausfallswaps mit Referenz auf einen Index sind, der global systemrelevante Banken umfasst, und die zentral gecleart werden.
Diese Marktbetreiber und Wertpapierfirmen veröffentlichen diese Informationen während der üblichen Handelszeiten auf kontinuierlicher Basis.