Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 28/03/2024
Änderungen (6)
QA1504 - Instrument Reference data
Status: Final
Beantwortet: 25/03/2022
Art. 27
QA1 - data reporting under MiFIR
Status: Final
Aktualisiert: 08/04/2019
Art. 27
QA1 - data reporting under MiFIR
Status: Final
Aktualisiert: 11/07/2022
Art. 27
QA1f - data reporting under MiFIR
Status: Final
Aktualisiert: 04/02/2019
Art. 27
QA1g - data reporting under MiFIR
Status: Final
Aktualisiert: 04/02/2019
Art. 27
QA1506 - ESMA70-1861941480-56 Questions and Answers on MiFIR reporting
Status: Final
Beantwortet: 11/07/2022
Art. 27
QA1507 - ESMA70-1861941480-56 Questions and Answers on MiFIR reporting
Status: Final
Beantwortet: 11/07/2022
Art. 27
QA1679 - ESMA70-1861941480-56 Questions and Answers on MiFIR reporting
Status: Final
Beantwortet: 02/02/2017
Art. 27
QA1680 - ESMA70-1861941480-56 Questions and Answers on MiFIR reporting
Status: Final
Beantwortet: 02/02/2017
Art. 27
QA1697 - ESMA70-1861941480-56 Questions and Answers on MiFIR reporting
Status: Final
Beantwortet: 26/09/2018
Art. 27
QA1698 - ESMA70-1861941480-56 Questions and Answers on MiFIR reporting
Status: Final
Beantwortet: 07/10/2019
Art. 27
QA1699 - ESMA70-1861941480-56 Questions and Answers on MiFIR reporting
Status: Final
Beantwortet: 04/02/2019
Art. 27
QA1700 - ESMA70-1861941480-56 Questions and Answers on MiFIR reporting
Status: Final
Beantwortet: 26/09/2018
Art. 27
QA1701 - ESMA70-1861941480-56 Questions and Answers on MiFIR reporting
Status: Final
Beantwortet: 08/04/2019
Art. 27
QA1695 - ESMA70-1861941480-56 Questions and Answers on MiFIR reporting
Status: Final
Beantwortet: 26/09/2018
Art. 27(1)
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Artikel 27 - Pflicht zur Bereitstellung von Referenzdaten für die einzelnen Finanzinstrumente

Artikel 27

Pflicht zur Bereitstellung von Referenzdaten für die einzelnen Finanzinstrumente

 

In Bezug auf Finanzinstrumente, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen sind oder an einem Handelsplatz gehandelt werden oder wenn der Emittent den Handel mit dem ausgegebenen Instrument genehmigt hat oder ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde, übermitteln die Handelsplätze der ESMA für die Zwecke der Meldung von Geschäften gemäß Artikel 26 und der Transparenzanforderungen gemäß den Artikeln 3, 6, 8, 8a, 8b, 10, 14, 20 und 21 identifizierende Referenzdaten.

Bei OTC-Derivaten beruhen die identifizierenden Referenzdaten auf einer weltweit vereinbarten eindeutigen Produktkennung und allen anderen relevanten identifizierenden Referenzdaten.

In Bezug auf nicht unter Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes fallende OTC-Derivate, die in den Anwendungsbereich von Artikel 26 Absatz 2 fallen, übermittelt jede benannte veröffentlichende Einrichtung der ESMA die identifizierenden Referenzdaten.

Die identifizierenden Referenzdaten sind zur Vorlage bei der ESMA in einem elektronischen und standardisierten Format zusammenzustellen, bevor der Handel in diesem betreffenden Finanzinstrument beginnt. Die Referenzdaten eines Finanzinstruments werden immer dann aktualisiert, wenn Änderungen der Daten bezüglich eines Finanzinstruments auftreten. Die ESMA veröffentlicht diese Referenzdaten unverzüglich auf ihrer Website. Die ESMA gewährt den zuständigen Behörden unverzüglich Zugang zu diesen Referenzdaten.

(2)  

Damit die zuständigen Behörden die Tätigkeiten der Wertpapierfirmen gemäß Artikel 26 so überwachen können, dass gewährleistet wird, dass diese ehrlich, redlich, professionell und auf eine Art und Weise handeln, die der Integrität des Marktes dient, trifft die ESMA nach Anhörung der zuständigen Behörden die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass

a) 

die ESMA die Referenzdaten für die Finanzinstrumente gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels tatsächlich erhält;

b) 

die Qualität der nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhaltenen Referenzdaten für die Finanzinstrumente dem Zweck der Meldung von Geschäften nach Artikel 26 angemessen ist;

c) 

die nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels erhaltenen Referenzdaten für die Finanzinstrumente effizient und unverzüglich an die betreffenden zuständigen Behörden übermittelt werden;

d) 

zwischen der ESMA und den zuständigen Behörden wirksame Verfahren bestehen, um Probleme in Bezug auf die Datenübermittlung oder die Datenqualität auszuräumen.

(3)  

Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

Datenstandards und -formate für die Referenzdaten eines Finanzinstruments gemäß Absatz 1, einschließlich der Methoden und Regelungen für die Lieferung der Daten und ihrer etwaigen Aktualisierungen an die ESMA und ihre Übermittlung an die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1, sowie Form und Inhalt dieser Meldungen;

b) 

die technischen Maßnahmen, die in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden gemäß Absatz 2 getroffenen Vereinbarungen festgelegt werden müssen;

c) 

der Zeitpunkt, bis zu dem Referenzwerte gemeldet werden müssen.

Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards trägt die ESMA den internationalen Entwicklungen und den auf Ebene der Union oder auf internationaler Ebene vereinbarten Standards sowie der Übereinstimmung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit den in den Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) 2015/2365 festgelegten Meldepflichten Rechnung.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(4)  

Die ESMA kann die in Absatz 1 festgelegten Meldepflichten für bestimmte oder alle Finanzinstrumente aussetzen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Aussetzung ist notwendig, um die Integrität und Qualität der Referenzdaten zu wahren, die der in Absatz 1 festgelegten Meldepflicht unterliegen, die durch Folgendes beeinträchtigt werden könnten:

i) 

erhebliche Unvollständigkeit, Ungenauigkeit oder Verfälschung der übermittelten Daten oder

ii) 

die für die Übermittlung, das Sammeln, die Verarbeitung oder Speicherung der jeweiligen Referenzdaten durch die ESMA, die zuständigen nationalen Behörden, Marktinfrastrukturen, Clearing- und Abrechnungssysteme und wichtige Marktteilnehmer eingesetzten Systeme stehen nicht rechtzeitig zur Verfügung, sind beschädigt oder es liegt eine Störung vor.

b) 

Die geltenden und anwendbaren regulatorischen Anforderungen der Union wenden die Gefahr nicht ab.

c) 

Die Aussetzung hat keine negativen Auswirkungen auf die Effizienz der Finanzmärkte oder die Anleger, die in einem unangemessenen Verhältnis zu den Vorteilen der Maßnahme stehen.

d) 

Die Aussetzung schafft keine Aufsichtsarbitrage.

Bei Einleitung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Maßnahme berücksichtigt die ESMA, in welchem Umfang mit der Maßnahme die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemeldeten Daten für die in Absatz 2 festgelegten Zwecke sichergestellt wird.

Bevor die ESMA beschließt, die in Unterabsatz 1 genannte Maßnahme zu ergreifen, unterrichtet sie die zuständigen Behörden entsprechend.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Präzisierung der Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 und der Umstände, unter denen die Aussetzung gemäß dem genannten Unterabsatz nicht länger anwendbar ist, zu ergänzen.

(5)  
Bis zum 29. Juni 2024 erlässt die Kommission gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung der für OTC-Derivate zu verwendenden identifizierenden Referenzdaten für die Zwecke der Transparenzanforderungen nach Artikel 8a Absatz 2 und den Artikeln 10 und 21.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 50 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch Festlegung der identifizierenden Referenzdaten, die in Bezug auf OTC-Derivate für die Zwecke von Artikel 26 zu verwenden sind, zu ergänzen.