Artikel 26
Pflicht zur Meldung von Geschäften
Die zuständigen Behörden treffen im Einklang mit Artikel 85 der Richtlinie 2014/65/EU die notwendigen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass diese Informationen auch den folgenden zuständigen Behörden übermittelt werden:
der zuständigen Behörde für den unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt für diese Finanzinstrumente;
den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der übermittelnden Wertpapierfirmen verantwortlich sind;
den zuständigen Behörden, die für die Beaufsichtigung der Zweigstellen, die an dem Geschäft beteiligt waren, verantwortlich sind, und
der zuständigen Behörde, die für die Beaufsichtigung der verwendeten Handelsplätze verantwortlich ist.
Die zuständige Behörde gemäß Unterabsatz 1 stellt der ESMA unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die gemäß diesem Artikel gemeldet werden.
Die Verpflichtung gemäß Absatz 1 gilt für
Finanzinstrumente, die zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder an einem Handelsplatz gehandelt werden oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel gestellt wurde, unabhängig davon, ob diese Geschäfte am Handelsplatz getätigt werden, mit Ausnahme von Geschäften mit anderen als den in Artikel 8a Absatz 2 genannten OTC-Derivaten, für die die Verpflichtung nur gilt, wenn sie an einem Handelsplatz getätigt werden;
Finanzinstrumente, deren Basiswert ein an einem Handelsplatz gehandeltes Finanzinstrument ist, unabhängig davon, ob die Geschäfte am Handelsplatz abgeschlossen werden oder nicht;
Finanzinstrumente, deren Basiswert ein aus an einem Handelsplatz gehandelten Finanzinstrumenten zusammengesetzter Index oder Korb von Finanzinstrumenten ist, unabhängig davon, ob die Geschäfte am Handelsplatz abgeschlossen werden oder nicht;
OTC-Derivate im Sinne von Artikel 8a Absatz 2, unabhängig davon, ob diese Geschäfte am Handelsplatz abgeschlossen werden oder nicht.
Bei nicht an einem Handelsplatz abgeschlossenen Geschäften enthalten die Meldungen eine Bezeichnung der Geschäftstypen im Sinne der gemäß Artikel 20 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 21 Absatz 5 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung angenommenen technischen Regulierungsstandards. Bei Warenderivaten wird in den Meldungen angegeben, ob mit diesen Geschäften eine objektiv messbare Risikominderung gemäß Artikel 57 der Richtlinie 2014/65/EU einhergeht.
Die ESMA erarbeitet gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 bis zum 3. Januar 2016 Leitlinien, mit deren Hilfe sichergestellt werden kann, dass die Verwendung von Kennungen für Rechtsträger in der Union den internationalen Normen — vor allem den Normen des Rates für Finanzstabilität (FSB) — entspricht.
Die Wertpapierfirmen sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit sowie die rechtzeitige Übermittlung der Meldungen an die zuständige Behörde verantwortlich.
Abweichend hiervon sind Wertpapierfirmen nicht für Mängel bei der Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitigen Übermittlung der Meldungen verantwortlich, wenn die Wertpapierfirma die Einzelheiten dieser Geschäfte über einen in ihrem Namen handelnden ARM oder einen Handelsplatz meldet und diese Mängel dem ARM oder dem Handelsplatz zuzuschreiben sind. In diesen Fällen und vorbehaltlich des Artikels 66 Absatz 4 der Richtlinie 2014/65/EU sind der ARM oder der Handelsplatz für diese Mängel verantwortlich.
Die Wertpapierfirmen müssen dennoch angemessene Schritte unternehmen, um die Vollständigkeit, Richtigkeit und rechtzeitige Übermittlung der Geschäftsmeldungen zu überprüfen, die in ihren Namen übermittelt wurden.
Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den Handelsplatz für den Fall, dass dieser im Namen einer Wertpapierfirma Meldungen vornimmt, solide Sicherheitsmechanismen einzurichten, die darauf ausgelegt sind, die Sicherheit und Authentifizierung der Informationsübermittlungswege zu gewährleisten, das Risiko der Datenverfälschung und des unberechtigten Zugriffs zu minimieren, ein Durchsickern von Informationen zu verhindern und so jederzeit die Vertraulichkeit der Daten zu wahren. Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet den Handelsplatz, jederzeit ausreichende Ressourcen vorzuhalten und Notfallsysteme einzurichten, um seine Dienste jederzeit anbieten und aufrechterhalten zu können.
Systeme zur Abgleichung oder Meldung von Geschäften, einschließlich gemäß Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registrierte oder anerkannte Transaktionsregister, können von der zuständigen Behörde als ARM anerkannt werden, um im Einklang mit den Absätzen 1, 3 und 9 Meldungen von Geschäften an die zuständige Behörde zu übermitteln.
Wurden Geschäfte einem als ARM anerkannten Transaktionsregister gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gemeldet und enthalten diese Meldungen die nach den Absätzen 1, 3 und 9 erforderlichen Einzelheiten und werden diese der zuständigen Behörde von einem Transaktionsregister innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 übermittelt, so gilt die Verpflichtung der Wertpapierfirma nach Absatz 1 als erfüllt.
Enthalten die Geschäftsmeldungen Fehler oder Lücken berichtigt der ARM, die Wertpapierfirma oder der Handelsplatz, der bzw. die das Geschäft meldet, die Informationen und übermittelt der zuständigen Behörde eine berichtigte Meldung.
Werden Meldungen im Sinne des vorliegenden Artikels gemäß Artikel 35 Absatz 8 der Richtlinie 2014/65/EU an die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gesandt, so leitet diese sie an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Wertpapierfirma weiter, es sei denn, diese beschließen, dass sie die Übermittlung dieser Information nicht wünschen.
Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
Datenstandards und -formate für die gemäß den Absätzen 1 und 3 zu meldenden Informationen, einschließlich der Methoden und Regelungen für die Meldung von Finanzgeschäften sowie Form und Inhalt dieser Meldungen;
die Kriterien für die Definition eines relevanten Marktes nach Absatz 1;
die Referenzen der erworbenen oder veräußerten Finanzinstrumente, Volumen, Datum und Zeitpunkt des Abschlusses, den Stichtag, den Kurs und Angaben zur Identifizierung des Kunden, Angaben zur Identifizierung der Parteien, in deren Namen die Wertpapierfirma das Geschäft abgeschlossen hat, Angaben zu den Personen und Computeralgorithmen in der Wertpapierfirma, die für die Anlageentscheidung und Ausführung des Geschäfts verantwortlich sind, Angaben zur Identifizierung der Einrichtung, die der Meldepflicht unterliegt, Möglichkeiten zur Ermittlung der betreffenden Wertpapierfirmen, Art und Weise der Ausführung des Geschäfts und für die Verarbeitung und Analyse der Geschäftsmeldungen nach Absatz 3 erforderliche Datenfelder;
die einschlägigen Kategorien von Indizes, die nach Absatz 2 Buchstabe c zu melden sind;
die Bedingungen, unter denen Kennungen für Rechtsträger von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 entwickelt, zugeteilt und geführt werden, sowie die Bedingungen, unter denen diese Kennungen für Rechtsträger von Wertpapierfirmen dazu genutzt werden, die Angaben zur Identifizierung der Kunden gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 in den Meldungen über Geschäfte, die sie gemäß Absatz 1 erstellen müssen, zur Verfügung zu stellen;
die Anwendung der Pflicht zur Meldung von Geschäften auf Zweigniederlassungen von Wertpapierfirmen;
Festlegung, was für die Zwecke dieses Artikels unter Geschäft und unter Ausführung eines Geschäfts zu verstehen ist;
Festlegung, wann ein Auftrag für die Zwecke von Absatz 4 als durch eine Wertpapierfirma übermittelt gilt;
die Bedingungen für die Verknüpfung bestimmter Geschäfte und die Mittel zur Kennzeichnung von Sammelaufträgen, die die Ausführung eines Geschäfts nach sich ziehen, und
der Zeitpunkt, bis zu dem Geschäfte gemeldet werden müssen.
Bei der Ausarbeitung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards trägt die ESMA den internationalen Entwicklungen und den auf Ebene der Union oder auf internationaler Ebene vereinbarten Standards sowie der Übereinstimmung dieser Entwürfe technischer Regulierungsstandards mit den in den Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) 2015/2365 festgelegten Meldepflichten Rechnung.
Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens bis zum 29. September 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Die ESMA übermittelt der Kommission bis zum 29. März 2028 zu folgenden Zwecken einen Bericht mit einer Bewertung der Durchführbarkeit einer größeren Integration bei der Meldung von Geschäftsabschlüssen und einer Straffung von Datenflüssen gemäß diesem Artikel:
die Verringerung doppelter oder inkohärenter Anforderungen an die Meldung von Geschäftsabschlüssen, insbesondere die Verringerung der in der vorliegenden Verordnung sowie den Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) 2015/2365 und anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegten doppelten oder inkohärenten Anforderungen;
die Verbesserung der Standardisierung von Daten und der effizienten Weitergabe und Nutzung von Daten, die durch eine zuständige Behörde auf Unionsebene oder nationaler Ebene in einem der Berichterstattungsrahmen der Union gemeldet wurden.
Bei der Ausarbeitung des Berichts arbeitet die ESMA eng mit den anderen Stellen des Europäischen Finanzaufsichtssystems und der Europäischen Zentralbank zusammen.