Aktualisiert 22/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 28/03/2024
Änderungen
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Artikel 24 - Pflicht zur Wahrung der Marktintegrität

Artikel 24

Pflicht zur Wahrung der Marktintegrität

Unbeschadet der Zuweisung der Zuständigkeiten für die Durchsetzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 überwachen die zuständigen Behörden, die von der ESMA gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 koordiniert werden, die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen, um sicherzustellen, dass diese redlich, professionell und in einer Weise handeln, die die Integrität des Marktes fördert.