Aktualisiert 03/04/2025
In Kraft

Fassung vom: 17/01/2025
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 27a beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 27a - Verordnung 600/2014 (MiFIR)

Artikel 27a

Für Zwecke dieses Titels bedeutet „zuständige nationale Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Richtlinie 2014/65/EU.