Artikel 27d
Verfahren für die Erteilung der Zulassung und die Ablehnung von Anträgen auf Zulassung für genehmigte Meldemechanismen und genehmigte Veröffentlichungssysteme
Ist der Antrag unvollständig, setzt die ESMA oder gegebenenfalls die nationale zuständige Behörde eine Frist, innerhalb derer ihr das genehmigte Veröffentlichungssystem oder der genehmigte Meldemechanismus zusätzliche Informationen zu übermitteln hat.
Hat die ESMA oder gegebenenfalls die zuständige nationale Behörde festgestellt, dass der Antrag vollständig ist, teilt sie dies dem genehmigten Veröffentlichungssystem bzw. dem genehmigten Meldemechanismus mit.
Die ESMA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen Folgendes festgelegt wird:
die nach Absatz 1 zu übermittelnden Informationen einschließlich des Geschäftsplans,
die in die Meldungen nach Artikel 27f Absatz 2 aufzunehmenden Informationen in Bezug auf genehmigte Veröffentlichungssysteme oder genehmigte Meldemechanismen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.