Aktualisiert 07/09/2024
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Artikel 20 - Allgemeine Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

Artikel 20

Allgemeine Informationen über Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Existenz von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ihre allgemeinen Preisstrukturen, die Verfahren für die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen sowie für die Inanspruchnahme von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung getroffen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kommunikationsmaßnahmen ausreichend und gezielt ausgerichtet sind, insbesondere wenn es darum geht, kontolose, schutzbedürftige und mobile Verbraucher zu erreichen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute Verbrauchern zugängliche Informationen und Unterstützung in Bezug auf die spezifischen Merkmale der angebotenen Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen sowie die damit verbundenen Entgelte und Nutzungsbedingungen unentgeltlich zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass in den Informationen deutlich gemacht wird, dass der Zugang zu einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen nicht an den obligatorischen Erwerb zusätzlicher Dienste gebunden ist.