Aktualisiert 07/09/2024
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 18 - Entgelte

Artikel 18

Entgelte

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute die Dienste nach Artikel 17 unentgeltlich oder gegen ein angemessenes Entgelt anbieten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte, die dem Verbraucher aufgrund der Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag in Rechnung gestellt werden, angemessen sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Festlegung der angemessenen Entgelte gemäß den Absätzen 1 und 2 mindestens die folgenden Kriterien berücksichtigt werden:

a)

die nationalen Einkommensniveaus;

b)

die durchschnittlichen Entgelte, die von Kreditinstituten in dem betreffenden Mitgliedstaat für Dienste im Zusammenhang mit Zahlungskonten verlangt werden.

(4)   Unbeschadet des Rechts nach Artikel 16 Absatz 2 und der Verpflichtung nach Absatz 1 dieses Artikels können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Kreditinstitute ihre Preisgestaltung je nach dem Ausmaß des Zugangs des Verbrauchers zu Bankdienstleistungen variieren, um insbesondere für kontolose, schutzbedürftige Verbraucher günstigere Bedingungen zu ermöglichen. In diesen Fällen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verbraucher sowohl Hilfestellung als auch angemessene Informationen bezüglich der zur Verfügung stehenden Möglichkeiten erhalten.