Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 17 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 17 - Merkmale eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen

Artikel 17

Merkmale eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen folgende Dienste umfasst:

a)

Dienste, die sämtliche zur Eröffnung, Führung und Schließung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge ermöglichen;

b)

Dienste, die die Einzahlung eines Geldbetrags auf ein Zahlungskonto ermöglichen;

c)

Dienste, die innerhalb der Union Barabhebungen von einem Zahlungskonto an einem Schalter sowie während und außerhalb der Öffnungszeiten des Kreditinstituts an Geldautomaten ermöglichen;

d)

Ausführung folgender Zahlungsvorgänge innerhalb der Union:

i)

Lastschriften;

ii)

Zahlungsvorgänge mit Zahlungskarten, einschließlich Online-Zahlungen;

iii)

Überweisungen einschließlich Daueraufträgen an, soweit vorhanden, Terminals und Schaltern oder über das Online-System des Kreditinstituts.

Kreditinstitute bieten die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Dienste in dem Umfang an, in dem sie sie bereits für Verbraucher anbieten, die Inhaber anderer Zahlungskonten als jener mit grundlegenden Funktionen sind.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Kreditinstitute in ihrem Hoheitsgebiet verpflichten, für ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zusätzliche Dienste bereitzustellen, die aufgrund der üblichen Praxis auf nationaler Ebene als für Verbraucher unerlässlich erachtet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute in ihrem Hoheitsgebiet Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen zumindest in der Landeswährung des betreffenden Mitgliedstaats anbieten.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbraucher über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen Vorgänge in Bezug auf die Dienste nach Absatz 1 in unbeschränkter Zahl ausführen können.

(5)   In Bezug auf die Dienste nach Absatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Kreditinstitute, ausgenommen für Zahlungsvorgänge mit Kreditkarte, unabhängig von der Zahl der über das Zahlungskonto ausgeführten Vorgänge kein höheres als das gegebenenfalls gemäß Artikel 18 festgesetzte angemessene Entgelt erheben.

(6)   In Bezug auf die Dienste nach Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i dieses Artikels, Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels nur bei Zahlungsvorgängen mit Kreditkarte und Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iii dieses Artikels können die Mitgliedstaaten eine Mindestzahl von Vorgängen festlegen, für die Kreditinstitute kein höheres als das gegebenenfalls gemäß Artikel 18 festgesetzte angemessene Entgelt erheben dürfen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mindestzahl von Vorgängen ausreicht, um unter Berücksichtigung des gegebenen Verbraucherverhaltens und der allgemeinen geschäftlichen Praxis den persönlichen Bedarf des Verbrauchers abzudecken. Die für Vorgänge oberhalb der Mindestzahl von Vorgängen verlangten Entgelte dürfen in keinem Fall höher sein als diejenigen, die nach der üblichen Preisgestaltung des Kreditinstituts verlangt werden.

(7)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher über sein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen Zahlungsvorgänge in den Geschäftsräumen des Kreditinstituts und/oder — sofern verfügbar — über das Online-System des Kreditinstituts abwickeln und in Auftrag geben kann.

(8)   Unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 2008/48/EG können die Mitgliedstaaten Kreditinstituten erlauben, auf Wunsch des Verbrauchers im Zusammenhang mit einem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eine Überziehungsmöglichkeit bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten können den Höchstbetrag und die maximale Dauer einer solchen Überziehung festlegen. Der Zugang zu dem Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen oder dessen Nutzung darf nicht durch den Erwerb solcher Kreditprodukte beschränkt oder an den Erwerb solcher Produkte gebunden sein.