Artikel 122
Änderung der Richtlinie 2011/35/EU
In Artikel 1 der Richtlinie 2011/35/EU wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorliegende Richtlinie nicht auf Gesellschaften angewandt wird, die Gegenstand eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (44) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen sind.