Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 122 - Richtlinie 2014/59/EU (BRRD)

Artikel 122

Änderung der Richtlinie 2011/35/EU

In Artikel 1 der Richtlinie 2011/35/EU wird folgender Absatz angefügt:

„(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorliegende Richtlinie nicht auf Gesellschaften angewandt wird, die Gegenstand eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (44) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen sind.