Artikel 119
Änderung der Richtlinie 2004/25/EG
In Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2004/25/EG wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 5 der vorliegenden Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (41) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt wird.