Artikel 120
Änderung der Richtlinie 2005/56/EG
In Artikel 3 der Richtlinie 2005/56/EG wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die vorliegende Richtlinie nicht auf Gesellschaften angewandt wird, die Gegenstand eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (42) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen sind.