Artikel 117
Änderung der Richtlinie 2001/24/EG
Die Richtlinie 2001/24/EG wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 werden die folgenden Absätze angefügt: „(3) Diese Richtlinie findet ferner Anwendung auf Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (37) und deren in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Sitzmitgliedstaat errichteten Zweigstellen. (4) Im Fall einer Anwendung der Abwicklungsinstrumente und einer Ausübung der Abwicklungsbefugnisse gemäß der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (38) gilt die vorliegende Richtlinie darüber hinaus für die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU fallenden Finanzinstitute, Firmen und Mutterunternehmen. (5) Artikel 4 und 7 dieser Richtlinie finden keine Anwendung sofern Artikel 83 der Richtlinie 2014/59/EU gilt. (6) Artikel 33 dieser Richtlinie gilt nicht sofern Artikel 84 der Richtlinie 2014/59/EU gilt. (37) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)." (38) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.Mai 2014 zur Einführung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 82/891/EWG, 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EG, 2012/30/EU und 2013/36/EU des Rates sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).“" |
2. |
Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
(39) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).“" |
3. |
Artikel 25 erhält folgende Fassung: „Artikel 25 Unbeschadet der Artikel 68 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU gilt für Saldierungsvereinbarungen ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Vereinbarungen maßgeblich ist.“ |
4. |
Artikel 26 erhält folgende Fassung: „Artikel 26 Wertpapierpensionsgeschäfte Unbeschadet der Artikel 68 und 71 der Richtlinie 2014/59/EU gilt für Wertpapierpensionsgeschäfte ausschließlich das Recht, das für den Vertrag über derartige Geschäfte maßgeblich ist.“ |