Artikel 97
Zusammenarbeit mit Drittlandsbehörden
Die EBA kann rechtlich nicht bindende Rahmenkooperationsvereinbarungen mit folgenden zuständigen Drittlandsbehörden schließen:
in Fällen, in denen ein Unionstochterunternehmen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassen ist, mit den jeweiligen Behörden des Drittlands, in dem das Mutterunternehmen oder eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d niedergelassen ist;
in Fällen, in denen ein Drittlandsinstitut eine oder mehrere Unionszweigstellen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterhält, mit der jeweiligen Behörde des Drittlands, in dem das betreffende Institut niedergelassen ist;
in Fällen, in denen ein Mutterunternehmen oder eine Gesellschaft im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d mit Sitz in einem Mitgliedstaat und einem Tochterinstitut oder einer bedeutenden Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat ferner ein oder mehrere Drittlandstochterinstitute unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittländer, in denen die betreffenden Tochterinstitute niedergelassen sind;
in Fällen, in denen ein Institut mit einem Tochterinstitut oder einer bedeutenden Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat eine oder mehrere Zweigstellen in einem oder mehreren Drittländern unterhält, mit den jeweiligen Behörden der Drittländer, in denen diese Zweigstellen sich befinden.
Die Vereinbarungen gemäß diesem Absatz enthalten keine Bestimmungen in Bezug auf bestimmte Institute. Sie bewirken keine rechtlichen Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten.
In den in Absatz 2 genannten Rahmenkooperationsvereinbarungen werden die Verfahren und Modalitäten des Austauschs der erforderlichen Informationen und der Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden festgelegt im Hinblick auf die Wahrnehmung mehrerer oder aller folgender Aufgaben und die Ausübung mehrerer oder aller folgender Befugnisse in Bezug auf die in Absatz 2 Buchstaben a bis d genannten Institute oder Gruppen, denen entsprechenden Institute angehören:
Ausarbeitung von Abwicklungsplänen im Einklang mit den Artikeln 10 bis 13 und vergleichbaren Anforderungen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
Ausübung der Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit im Einklang mit den Artikeln 17 und 18 und etwaigen vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
Anwendung der Frühinterventionsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 27 und vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse, die von den jeweiligen Drittlandsbehörden ausgeübt werden können.
Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden nicht daran, bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen mit Drittländern gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu schließen.
Die gemäß diesem Artikel zwischen Abwicklungsbehörden der Mitgliedstaaten und Abwicklungsbehörden von Drittländern geschlossenen Kooperationsvereinbarungen können Bestimmungen zu folgenden Aspekten enthalten:
zu dem für die Ausarbeitung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen erforderlichen Informationsaustausch;
zu Anhörungen und Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen, einschließlich der Grundsätze für die Ausübung der Befugnisse gemäß den Artikeln 94 und 96 und vergleichbaren Befugnissen nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
zum Informationsaustausch, der erforderlich ist für die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse und vergleichbarer Befugnisse nach dem Recht der jeweiligen Drittländer;
zur Koordinierung der öffentlichen Kommunikation im Fall gemeinsamer Abwicklungsmaßnahmen;
zu Verfahren und Modalitäten für Informationsaustausch und Zusammenarbeit nach den Buchstaben a bis e, unter anderem — wenn angezeigt — durch Einsetzung und Tätigwerden von Krisenmanagementgruppen.