Artikel 84
Geheimhaltung
Folgende Personen unterliegen dem Berufsgeheimnis:
zuständige Behörden und EBA;
gemäß dieser Richtlinie bestellte Sonderverwalter oder vorläufige Verwalter;
potenzielle Erwerber, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;
Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den Abwicklungsbehörden, den zuständigen Behörden, den zuständigen Ministerien oder den unter Buchstabe e genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten;
Stellen, die Einlagensicherungssysteme verwalten;
Stellen, die Anlegerentschädigungssysteme verwalten;
die für die Finanzierungsmechanismen im Rahmen der Abwicklung zuständige Stelle;
Zentralbanken und andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden;
ein Brückeninstitut oder eine Zweckgesellschaft;
sonstige Personen, die Personen im Sinne der Buchstaben a bis k unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringen oder erbracht haben;
vor, während oder nach ihrer Amtszeit die Geschäftsleitung, die Mitglieder des Leitungsorgans und die Mitarbeiter der Stellen oder Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis k dieses Absatzes.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine vertraulichen Informationen von den in Absatz 1 genannten Personen offengelegt werden die möglichen Folgen einer Offenlegung solcher Informationen für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen, für die Zwecke von Inspektionstätigkeiten, für Untersuchungstätigkeiten und für Prüfungstätigkeiten bewertet werden.
Das Verfahren zur Überprüfung der Folgen einer Offenlegung von Informationen umfasst eine besondere Bewertung der Folgen einer Offenlegung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen im Sinne der Artikel 5, 7, 10, 11 und 12 und der Ergebnisse aller nach den Artikeln 6, 8 und 15 durchgeführten Bewertungen.
Die in Absatz 1 genannten Personen oder Stellen sind im Fall eines Verstoßes gegen diesen Artikel nach innerstaatlichem Recht zivilrechtlich haftbar.
Dieser Artikel hindert
Bedienstete und Experten der in Absatz 1 Buchstaben a bis j genannten Stellen oder Unternehmen nicht daran, Informationen innerhalb der Stelle oder des Unternehmens untereinander auszutauschen oder
die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden, einschließlich ihrer Bediensteten und Experten, nicht daran, Informationen untereinander und mit anderen Abwicklungsbehörden in der Union, mit anderen zuständigen Behörden in der Union, zuständigen Ministerien, Zentralbanken, Einlagensicherungssystemen, Anlegerentschädigungssysteme, den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden, den Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen, der EBA oder vorbehaltlich Artikel 98 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, oder vorbehaltlich der strengen Geheimhaltungspflichten, einem potenziellen Erwerber zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme auszutauschen.
Ungeachtet der anderen Bestimmungen in diesem Artikel können Mitgliedstaatenden den Austausch von Informationen zulassen mit:
vorbehaltlich der strengen Geheimhaltungspflichten jeder anderen Person, sofern dies für die Zwecke der Planung oder Durchführung von einer Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist,
parlamentarischen Untersuchungsausschüssen in ihren Mitgliedstaaten, Rechnungshöfen in ihren Mitgliedstaaten und anderen mit Ermittlungen beauftragte Stellen in ihrem Mitgliedstaat unter angemessenen Bedingungen und
nationalen Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über Zahlungssysteme, Behörden, die für normale Insolvenzverfahren zuständig sind, Behörden, die mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen des Finanzsektors öffentlich betraut sind, Behörden, die für die Aufsicht über Finanzmärkte und Versicherungsunternehmen verantwortlich sind sowie in ihrem Auftrag handelnde Kontrolleure, Behörden der Mitgliedstaaten, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, Behörden, die verantwortlich für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems sind und den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen.