Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 84 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 84 - Geheimhaltung

Artikel 84

Geheimhaltung

(1)  

Folgende Personen unterliegen dem Berufsgeheimnis:

b) 
d) 

gemäß dieser Richtlinie bestellte Sonderverwalter oder vorläufige Verwalter;

e) 

potenzielle Erwerber, die von den zuständigen Behörden kontaktiert oder von den Abwicklungsbehörden angesprochen wurden, unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme in Vorbereitung der Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung erfolgt ist, und unabhängig davon, ob die Kontaktaufnahme zu einem Erwerb geführt hat;

f) 

Rechnungsprüfer, Wirtschaftsprüfer, Rechtsberater, sonstige professionelle Berater, Bewerter und andere von den Abwicklungsbehörden, den zuständigen Behörden, den zuständigen Ministerien oder den unter Buchstabe e genannten potenziellen Erwerbern unmittelbar oder mittelbar hinzugezogene Experten;

g) 

Stellen, die Einlagensicherungssysteme verwalten;

h) 

Stellen, die Anlegerentschädigungssysteme verwalten;

i) 

die für die Finanzierungsmechanismen im Rahmen der Abwicklung zuständige Stelle;

j) 

Zentralbanken und andere am Abwicklungsprozess beteiligte Behörden;

k) 

ein Brückeninstitut oder eine Zweckgesellschaft;

l) 

sonstige Personen, die Personen im Sinne der Buchstaben a bis k unmittelbar oder mittelbar, dauerhaft oder zeitweise Dienstleistungen erbringen oder erbracht haben;

m) 

vor, während oder nach ihrer Amtszeit die Geschäftsleitung, die Mitglieder des Leitungsorgans und die Mitarbeiter der Stellen oder Unternehmen im Sinne der Buchstaben a bis k dieses Absatzes.

(2)  
Damit die nach den Absätzen 1 und 3 geltenden Geheimhaltungspflichten eingehalten werden, sorgen die Personen und Stellen gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, c, g, h, j und k dafür, dass es entsprechende interne Vorschriften gibt, einschließlich Vorschriften, wonach die Vertraulichkeit der Informationen zwischen den an der Abwicklung direkt beteiligten Personen und Stellen sichergestellt ist.
(3)  
Unbeschadet der allgemeinen Gültigkeit der in Absatz 1 genannten Anforderungen ist es den in Absatz 1 genannten Personen und Stellen untersagt, vertrauliche Informationen, die sie in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten oder von einer zuständigen Behörde oder Abwicklungsbehörde im Rahmen ihrer Funktionen nach dieser Richtlinie erhalten, an andere Personen oder Stellen offenzulegen, es sei denn, dies geschieht im Rahmen ihrer Funktionen nach dieser Richtlinie oder in zusammengefasster oder allgemeiner Form, die keine Rückschlüsse auf einzelne Institute oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zulässt, und die Behörde oder das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d, von der bzw. dem die Information stammt, hat im Voraus ausdrücklich ihre bzw. seine Zustimmung erteilt.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass keine vertraulichen Informationen von den in Absatz 1 genannten Personen offengelegt werden die möglichen Folgen einer Offenlegung solcher Informationen für öffentliche Interessen der Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik, für Geschäftsinteressen natürlicher und juristischer Personen, für die Zwecke von Inspektionstätigkeiten, für Untersuchungstätigkeiten und für Prüfungstätigkeiten bewertet werden.

Das Verfahren zur Überprüfung der Folgen einer Offenlegung von Informationen umfasst eine besondere Bewertung der Folgen einer Offenlegung der Inhalte und Einzelheiten von Sanierungs- und Abwicklungsplänen im Sinne der Artikel 5, 7, 10, 11 und 12 und der Ergebnisse aller nach den Artikeln 6, 8 und 15 durchgeführten Bewertungen.

Die in Absatz 1 genannten Personen oder Stellen sind im Fall eines Verstoßes gegen diesen Artikel nach innerstaatlichem Recht zivilrechtlich haftbar.

(4)  

Dieser Artikel hindert

a) 

Bedienstete und Experten der in Absatz 1 Buchstaben a bis j genannten Stellen oder Unternehmen nicht daran, Informationen innerhalb der Stelle oder des Unternehmens untereinander auszutauschen oder

b) 

die Abwicklungsbehörden und die zuständigen Behörden, einschließlich ihrer Bediensteten und Experten, nicht daran, Informationen untereinander und mit anderen Abwicklungsbehörden in der Union, mit anderen zuständigen Behörden in der Union, zuständigen Ministerien, Zentralbanken, Einlagensicherungssystemen, Anlegerentschädigungssysteme, den für das reguläre Insolvenzverfahren zuständigen Behörden, den Behörden, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen, der EBA oder vorbehaltlich Artikel 98 mit Drittlandsbehörden, die ähnliche Aufgaben wie Abwicklungsbehörden wahrnehmen, oder vorbehaltlich der strengen Geheimhaltungspflichten, einem potenziellen Erwerber zum Zweck der Planung oder Durchführung einer Abwicklungsmaßnahme auszutauschen.

(5)  

Ungeachtet der anderen Bestimmungen in diesem Artikel können Mitgliedstaatenden den Austausch von Informationen zulassen mit:

a) 

vorbehaltlich der strengen Geheimhaltungspflichten jeder anderen Person, sofern dies für die Zwecke der Planung oder Durchführung von einer Abwicklungsmaßnahme erforderlich ist,

b) 

parlamentarischen Untersuchungsausschüssen in ihren Mitgliedstaaten, Rechnungshöfen in ihren Mitgliedstaaten und anderen mit Ermittlungen beauftragte Stellen in ihrem Mitgliedstaat unter angemessenen Bedingungen und

c) 

nationalen Behörden, die zuständig sind für die Aufsicht über Zahlungssysteme, Behörden, die für normale Insolvenzverfahren zuständig sind, Behörden, die mit der Beaufsichtigung anderer Unternehmen des Finanzsektors öffentlich betraut sind, Behörden, die für die Aufsicht über Finanzmärkte und Versicherungsunternehmen verantwortlich sind sowie in ihrem Auftrag handelnde Kontrolleure, Behörden der Mitgliedstaaten, die durch die Anwendung von makroprudenziellen Bestimmungen für die Erhaltung der Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten zu sorgen haben, Behörden, die verantwortlich für den Schutz der Stabilität des Finanzsystems sind und den mit der Durchführung von Abschlussprüfungen betrauten Personen.

(6)  
Dieser Artikel gilt unbeschadet der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die für die Offenlegung von Informationen für die Zwecke strafrechtlicher oder zivilrechtlicher Verfahren gelten.
(7)  
Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 Leitlinien im Sinne des Artikels 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 heraus, in denen festgelegt wird, wie Informationen für die Zwecke von Absatz 3 in zusammengefasster oder allgemeiner Form bereitgestellt werden sollten.