Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 82 - Entscheidung der Abwicklungsbehörde

Artikel 82

Entscheidung der Abwicklungsbehörde

(1)  
Bei Eingang einer Mitteilung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 81 Absatz 3 oder auf eigene Initiative bewertet die Abwicklungsbehörde, ob die in Artikel 32 Absatz 1 und Artikel 33 festgelegten Voraussetzungen in Bezug auf das betreffende Institut oder das betreffende Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d gegeben sind.
(2)  

Die Entscheidung darüber, ob Abwicklungsmaßnahmen hinsichtlich eines Instituts oder eines Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d eingeleitet werden sollen, enthält die folgenden Informationen:

a) 

die Gründe für diese Entscheidung, einschließlich der Feststellung, ob bei dem Institut die Voraussetzungen für eine Abwicklung gegeben sind oder nicht;

b) 

die Maßnahme, die die Abwicklungsbehörde zu treffen beabsichtigt, sowie gegebenenfalls die Festlegung, dass Antrag auf Liquidation zu stellen, ein Verwalter zu bestellen oder im Rahmen der geltenden regulären Insolvenzverfahren oder vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 9 nach dem innerstaatlichen Recht eine andere Maßnahme zu treffen ist.

(3)  

Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die Verfahren und Inhalte in Bezug auf folgende Vorgaben festgelegt werden:

a) 

die in Artikel 81 Absätze 1, 2 und 3 genannten Mitteilungen,

b) 

die in Absatz 83 genannte Bekanntmachung einer Aussetzung.

Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 3. Juli 2015.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards nach dem in den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.