Artikel 71a
Vertragliche Anerkennung von Befugnissen zur Aussetzung bei der Abwicklung
Die Anforderung nach Unterabsatz 1 kann auf Tochterunternehmen in einem Drittland angewendet werden, die Folgendes sind:
Wertpapierfirmen (oder die Wertpapierfirmen wären, wenn sie einen Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hätten) oder
Absatz 1 gilt für jegliche Finanzkontrakte, die
nach Inkrafttreten der Vorschriften, die auf nationaler Ebene zur Umsetzung dieses Artikels angenommen wurden, eine neue Verpflichtung schaffen oder eine bestehende Verpflichtung wesentlich ändern oder
die Ausübung eines oder mehrerer Kündigungsrechte oder Rechte zur Durchsetzung von Sicherungsrechten vorsehen, für die Artikel 68, 33a, 69, 70 oder 71 gelten würde, falls der Finanzkontrakt dem Recht eines Mitgliedstaats unterläge.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 28. Juni 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.