Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen (3)
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Artikel 63 - Allgemeine Befugnisse

Artikel 63

Allgemeine Befugnisse

(1)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden über sämtliche Befugnisse verfügen, um die Abwicklungsinstrumente auf Institute und auf Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d anzuwenden, die die geltenden Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllen. Insbesondere müssen die Abwicklungsbehörden über folgende Abwicklungsbefugnisse verfügen, die sie einzeln oder in Kombination anwenden können:

a) 

die Befugnis, von jeder Person sämtliche Informationen zu verlangen, die die Abwicklungsbehörde benötigt, um eine Abwicklungsmaßnahme zu beschließen und vorzubereiten, einschließlich Aktualisierungen und Nachträgen zu den in den Abwicklungsplänen gelieferten Angaben sowie die Anforderung von Informationen zählen, die durch Vor-Ort-Prüfungen beschafft werden;

b) 

die Befugnis, die Kontrolle über ein in Abwicklung befindliches Institut zu übernehmen und sämtliche den Anteilseignern, anderen Eigentümern und der Geschäftsleitung des in Abwicklung befindlichen Instituts übertragenen Rechte und Befugnisse auszuüben;

c) 

die Befugnis, Anteile und andere von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebene Eigentumstitel zu übertragen;

d) 

die Befugnis, Rechte, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts auf ein anderes Unternehmen zu übertragen, soweit das andere Unternehmen dem zustimmt;

e) 

die Befugnis, den Nennwert oder ausstehenden Restbetrag  bail-in-fähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschließlich, ihn auf null herabzusetzen;

f) 

die Befugnis,  bail-in-fähige Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts in Stammanteile oder andere Eigentumstitel dieses Instituts oder dieses Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d, eines relevanten Mutterinstituts oder eines Brückeninstituts, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d übertragen werden, umzuwandeln;

g) 

die Befugnis, die von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel zu löschen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 44 Absatz 2;

h) 

die Befugnis, den Nennwert der Anteile oder anderen Eigentumstitel eines in Abwicklung befindlichen Instituts herabzusetzen, einschließlich ihn auf null herabzusetzen, und diese Anteile oder anderen Eigentumstitel zu löschen;

i) 

die Befugnis, von einem in Abwicklung befindlichen Institut oder einem relevanten Mutterinstitut die Ausgabe neuer Anteile, anderer Eigentumstitel oder anderer Kapitalinstrumente, einschließlich Vorzugsaktien und anderer bedingt wandelbarer Instrumente zu verlangen;

j) 

die Befugnis, die Fälligkeit der von einem in Abwicklung befindlichen Institut ausgegebenen Schuldtitel und anderen  bail-in-fähige Verbindlichkeiten oder den aufgrund der entsprechenden Schuldtitel und anderen  bail-in-fähige Verbindlichkeiten zahlbaren Zinsbetrag oder den Zeitpunkt, an dem die Zinsen zu zahlen sind, zu ändern, und zwar auch durch eine zeitlich befristete Aussetzung der Zahlungen, außer im Fall von besicherten Verbindlichkeiten im Sinne des Artikels 44 Absatz 2;

k) 

die Befugnis, Finanzkontrakte oder Derivatkontrakte für die Zwecke von Artikel 49 glattzustellen oder zu kündigen;

l) 

die Befugnis, das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung eines in Abwicklung befindlichen Instituts zu entlassen bzw. zu ersetzen;

m) 

die Befugnis, die zuständige Behörde aufzufordern, den Käufer einer qualifizierten Beteiligung in Abweichung von den in Artikel 22 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 12 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Fristen zügig zu bewerten.

(2)  

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Abwicklungsbehörden bei der Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse keine der folgenden Anforderungen gelten, die anderenfalls aufgrund des nationalen Rechts, eines nach nationalem Recht geschlossenen Vertrags oder anderer Bestimmungen anwendbar wären:

a) 

vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 6 und des Artikels 85 Absatz 1 die Auflage, die Genehmigung oder Zustimmung bestimmter öffentlicher oder privater Personen, unter anderem der Anteilseigner oder Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts, einzuholen;

b) 

Verfahrensvorschriften, die vor der Ausübung der Befugnisse die Unterrichtung bestimmter Personen vorsehen, einschließlich von Vorschriften zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen oder Prospekten oder zur Hinterlegung oder Registrierung von Dokumenten bei einer anderen Behörde.

Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Abwicklungsbehörden bei einer Übertragung der in Frage stehenden Finanzinstrumente, Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten die in diesem Artikel vorgesehenen Befugnisse ohne jede Beschränkung, die anderenfalls anwendbar sein könnte, und ohne ein Zustimmungserfordernis ausüben können.

Die Anforderungen des Artikels 81 und des Artikels 83 sowie alle etwaigen Meldepflichten, die im Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen bestehen, bleiben von Unterabsatz 1 Buchstabe b unberührt.

(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden — insofern eine oder mehrere der in Absatz 1 dieses Artikels aufgelisteten Befugnisse auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 1 dieser Richtlinie aufgrund dessen spezifischer Rechtsform nicht anwendbar ist oder sind — über Befugnisse verfügen, die — auch hinsichtlich ihrer Wirkung — diesen so ähnlich wie möglich sind.
(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei der Wahrnehmung der nach Absatz 3 geltenden Befugnisse durch die Abwicklungsbehörden Schutzbestimmungen gemäß dieser Richtlinie oder Schutzbestimmungen mit gleicher Wirkung für die betroffenen Personen, einschließlich Anteilseigner, Gläubiger und Gegenparteien, zur Anwendung kommen.