Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 61 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 61 - Für die Feststellung zuständige Behörden

Artikel 61

Für die Feststellung zuständige Behörden

(1)  
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zuständigkeit für die in Artikel 59 Absatz 3 genannten Feststellungen bei den im vorliegenden Artikel bestimmten Behörden liegt.
(2)  
Jeder Mitgliedstaat benennt im nationalen Recht die entsprechend geeignete Behörde, die für die Feststellungen gemäß Artikel 59 zuständig ist. Bei dieser Behörde kann es sich nach Artikel 32 um die zuständige Behörde oder um die Abwicklungsbehörde handeln.
(3)  
Sind die relevanten Kapitalinstrumente nach Artikel 92 der Richtlinie 2013/36/EU auf Einzelbasis für Eigenkapitalzwecke anerkannt, liegt die Zuständigkeit für die in Artikel 59 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genannte Feststellung bei der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d gemäß Titel III der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurde.

Sind die relevanten Kapitalinstrumente oder die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 59 Absatz 1a der vorliegenden Richtlinie für die Zwecke der Erfüllung der Anforderung nach Artikel 45f Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie anerkannt, so liegt die Zuständigkeit für die in Artikel 59 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genannte Feststellung bei der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d der vorliegenden Richtlinie gemäß Titel III der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurde.

(4)  

Werden die relevanten Kapitalinstrumente von einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausgegeben, das ein Tochterunternehmen ist, und sind sie auf Einzel- und auf konsolidierter Basis für Eigenkapitalzwecke anerkannt, liegt die Zuständigkeit für die in Artikel 59 Absatz 3 genannte Feststellung bei der folgenden Behörde:

a) 

für die in Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe b dieser Richtlinie genannten Feststellungen bei der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie, das diese Instrumente ausgegeben hat, gemäß Titel III der Richtlinie 2013/36/EU errichtet wurde;

b) 

für die in Artikel 59 Absatz 3 Buchstabe d der vorliegenden Richtlinie genannte Feststellung in Form einer gemeinsamen Entscheidung bei der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und bei der geeigneten Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie, das diese Instrumente ausgegeben hat, gemäß Titel III der Richtlinie 2013/36/EU errichtet wurde.