Artikel 59
Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln, kann wie folgt ausgeübt werden:
unabhängig von einer Abwicklungsmaßnahme oder
in Kombination mit einer Abwicklungsmaßnahme, wenn die in Artikel 32, 32a oder 33 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.
Wurden relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben, so wird die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung dieser relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zusammen mit derselben Befugnis auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, ausgeübt, sodass die Verluste tatsächlich auf das betreffende Unternehmen übertragen werden und dieses durch die Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird.
Nach der Ausübung der Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird die Bewertung nach Artikel 74 vorgenommen und Artikel 75 findet Anwendung.
Wird diese Befugnis ausgeübt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Herabschreibung oder Umwandlung nach dem Grundsatz des Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe g erfolgt.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Abwicklungsbehörden umgehend und gemäß Artikel 60 bei den von einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausgegebenen relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Absatz 1a von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch machen, wenn einer oder mehrere der nachstehend genannten Umstände vorliegt/vorliegen:
Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach den Artikeln 32, 32a oder 33 erfüllt wurden, bevor eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wurde.
Die geeignete Behörde stellt fest, dass das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Absatz 1a von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird.
Bei relevanten Kapitalinstrumenten, die von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, stellen die geeignete Behörde des Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und die geeignete Behörde des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens gemeinsam in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 fest, dass die Gruppe nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei diesen Instrumenten von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch gemacht wird.
Bei relevanten Kapitalinstrumenten, die auf der Ebene des Mutterunternehmens ausgegeben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene des Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, stellt die geeignete Behörde des Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde fest, dass die Gruppe nicht länger existenzfähig ist, es sei denn, dass bei diesen Instrumenten von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch gemacht wird.
Von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, außer in den Situationen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii
Für die Zwecke von Absatz 3 wird ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder eine Gruppe nur dann als nicht länger existenzfähig erachtet, wenn die nachstehend aufgeführten Voraussetzungen beide erfüllt sind:
Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass der Ausfall des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden (auch Frühinterventionsmaßnahmen), als durch eine einzeln oder zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme durchgeführte Herabschreibung oder Umwandlung von Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 1a abgewendet werden kann.