Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 59 - Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

Artikel 59

Verpflichtung zur Herabschreibung oder Umwandlung von relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten

(1)  

Die Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten herabzuschreiben oder umzuwandeln, kann wie folgt ausgeübt werden:

a) 

unabhängig von einer Abwicklungsmaßnahme oder

b) 

in Kombination mit einer Abwicklungsmaßnahme, wenn die in Artikel 32, 32a oder 33 genannten Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt sind.

Wurden relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten von der Abwicklungseinheit indirekt über andere Unternehmen in derselben Abwicklungsgruppe erworben, so wird die Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung dieser relevanten Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten zusammen mit derselben Befugnis auf Ebene des Mutterunternehmens des betreffenden Unternehmens oder auf der Ebene anderer Mutterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, ausgeübt, sodass die Verluste tatsächlich auf das betreffende Unternehmen übertragen werden und dieses durch die Abwicklungseinheit rekapitalisiert wird.

Nach der Ausübung der Befugnis, relevante Kapitalinstrumente und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, wird die Bewertung nach Artikel 74 vorgenommen und Artikel 75 findet Anwendung.

(1a)  
Von der Befugnis, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten unabhängig von Abwicklungsmaßnahmen herabzuschreiben oder umzuwandeln, darf nur bei berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten Gebrauch gemacht werden, die den in Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen – mit Ausnahme der Voraussetzung in Bezug auf die Restlaufzeit der Verbindlichkeiten nach Maßgabe des Artikels 72c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – genügen.

Wird diese Befugnis ausgeübt, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Herabschreibung oder Umwandlung nach dem Grundsatz des Artikels 34 Absatz 1 Buchstabe g erfolgt.

(1b)  
Wird eine Abwicklungsmaßnahme in Bezug auf eine Abwicklungseinheit oder in Ausnahmefällen und abweichend vom Abwicklungsplan in Bezug auf ein Unternehmen, das keine Abwicklungseinheit ist, getroffen, so wird der Betrag, der auf Ebene eines solchen Unternehmens gemäß Artikel 60 Absatz 1 verringert, herabgeschrieben oder umgewandelt wird, auf die Schwellenwerte angerechnet, die gemäß Artikel 37 Absatz 10 und Artikel 44 Absatz 5 Buchstabe a oder Artikel 44 Absatz 8 Buchstabe a für das betreffende Unternehmen gelten.
(2)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abwicklungsbehörden die Befugnis haben, die relevanten  Kapitalinstrumente und Verbindlichkeiten nach Absatz 1a oder in Anteile oder andere Eigentumstitel der Institute und Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c und d umzuwandeln.
(3)  

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Abwicklungsbehörden umgehend und gemäß Artikel 60 bei den von einem Institut oder einem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d ausgegebenen relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Absatz 1a von ihrer Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch machen, wenn einer oder mehrere der nachstehend genannten Umstände vorliegt/vorliegen:

a) 

Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Abwicklung nach den Artikeln 32, 32a oder 33 erfüllt wurden, bevor eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet wurde.

b) 

Die geeignete Behörde stellt fest, dass das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei den relevanten Kapitalinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Absatz 1a von dieser Befugnis Gebrauch gemacht wird.

c) 

Bei relevanten Kapitalinstrumenten, die von einem Tochterunternehmen ausgegeben werden und die auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, stellen die geeignete Behörde des Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und die geeignete Behörde des Mitgliedstaats des Tochterunternehmens gemeinsam in Form einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 92 Absätze 3 und 4 fest, dass die Gruppe nur dann weiter existenzfähig ist, wenn bei diesen Instrumenten von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch gemacht wird.

d) 

Bei relevanten Kapitalinstrumenten, die auf der Ebene des Mutterunternehmens ausgegeben werden und die auf Einzelbasis auf der Ebene des Mutterunternehmens oder auf konsolidierter Basis für die Zwecke der Erfüllung der Eigenmittelanforderungen anerkannt sind, stellt die geeignete Behörde des Mitgliedstaats der konsolidierenden Aufsichtsbehörde fest, dass die Gruppe nicht länger existenzfähig ist, es sei denn, dass bei diesen Instrumenten von der Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnis Gebrauch gemacht wird.

e) 

Von dem Institut oder dem Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d wird eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln benötigt, außer in den Situationen nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe d Ziffer iii

(4)  

Für die Zwecke von Absatz 3 wird ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder eine Gruppe nur dann als nicht länger existenzfähig erachtet, wenn die nachstehend aufgeführten Voraussetzungen beide erfüllt sind:

a) 

Das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder die Gruppe fällt aus oder fällt wahrscheinlich aus.

b) 

Bei Berücksichtigung zeitlicher Zwänge und anderer relevanter Umstände besteht nach vernünftigem Ermessen keine Aussicht darauf, dass der Ausfall des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d oder der Gruppe innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch andere Maßnahmen, einschließlich alternativer Maßnahmen des privaten Sektors oder der Aufsichtsbehörden (auch Frühinterventionsmaßnahmen), als durch eine einzeln oder zusammen mit einer Abwicklungsmaßnahme durchgeführte Herabschreibung oder Umwandlung von  Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 1a abgewendet werden kann.

(5)  
Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe a dieses Artikels wird ein Institut oder ein Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet, wenn eine oder mehrere der in Artikel 32 Absatz 4 genannten Situationen eintreten.
(6)  
Für die Zwecke von Absatz 4 Buchstabe a wird eine Gruppe als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend erachtet, wenn sie gegen ihre konsolidierten Aufsichtsanforderungen in einer Weise verstößt, die ein Eingreifen der zuständigen Behörde rechtfertigen würde, oder wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies in naher Zukunft der Fall sein wird, was unter anderem dadurch bedingt ist, dass die Gruppe Verluste erlitten hat oder wahrscheinlich erleiden wird, durch die die Gesamtheit oder ein wesentlicher Teil ihrer Eigenmittel aufgebraucht wird.
(7)  
Ein von einem Tochterunternehmen ausgegebenes relevantes Kapitalinstrument wird höchstens in dem Umfang gemäß Absatz 3 Buchstabe c herabgeschrieben — oder zu schlechteren Bedingungen umgewandelt —, wie gleichrangige Kapitalinstrumente auf der Ebene des Mutterunternehmens herabgeschrieben oder umgewandelt wurden.
(8)  
Trifft eine geeignete Behörde eine Feststellung nach Absatz 3 dieses Artikels, teilt sie dies der für das betreffende Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zuständigen Abwicklungsbehörde — sollte es sich dabei um eine andere Behörde handeln — umgehend mit.
(9)  
Bevor eine geeignete Behörde in Bezug auf ein Tochterunternehmen, das relevante, auf Einzel- und konsolidierter Basis für Eigenkapitalzwecke anerkannte Kapitalinstrumente ausgibt, eine Feststellung nach Absatz 3 Buchstabe c trifft, kommt sie den in Artikel 62 festgelegten Mitteilungs- und Anhörungspflichten nach.
(10)  
Vor Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung von  Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 1a stellen die Abwicklungsbehörden sicher, dass gemäß Artikel 36 eine Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Instituts oder des Unternehmens im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d durchgeführt wird. Diese Bewertung bildet die Grundlage für die Berechnung der Herabschreibung, die bei den relevanten  Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 1a anzuwenden ist, um Verluste auszugleichen, und für die Berechnung des Umfangs der Umwandlung, die bei den relevanten  Kapitalinstrumenten oder berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach Absatz 1a anzuwenden ist, um das Institut oder das Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d zu rekapitalisieren.