Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 42 - Instrument der Ausgliederung von Vermögenswerten

Artikel 42

(1)  
Mit Blick auf die Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Abwicklungsbehörden befugt sind, Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines in Abwicklung befindlichen Instituts oder eines Brückeninstituts auf eine oder mehrere eigens für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaften zu übertragen.

Vorbehaltlich des Artikels 85 kann die Übertragung gemäß Unterabsatz 1 erfolgen, ohne dass die Zustimmung der Anteilseigner der in Abwicklung befindlichen Institute oder eines Dritten mit Ausnahme des Brückeninstituts erforderlich ist und ohne dass die Verfahrensvorschriften nach dem Gesellschaftsrecht oder Wertpapierrecht einzuhalten sind.

(2)  

Für die Zwecke des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten ist eine Zweckgesellschaft eine juristische Person, die alle nachstehend aufgeführten Anforderungen erfüllt:

a) 

Sie steht ganz oder teilweise im Eigentum einer oder mehrerer öffentlicher Stellen, bei denen es sich auch um die Abwicklungsbehörde oder den Abwicklungsfinanzierungsmechanismus handeln kann, und wird von der Abwicklungsbehörde kontrolliert.

b) 

Sie wurde eigens für die Übernahme bestimmter oder aller Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer in Abwicklung befindlicher Institute oder eines Brückeninstituts errichtet.

(3)  
Die für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaft verwaltet die auf sie übertragenen Vermögenswerte mit dem Ziel, deren Wert bis zur späteren Veräußerung oder geordneten Liquidation zu maximieren.
(4)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb einer Zweckgesellschaft folgende Bestimmungen eingehalten werden:

a) 

Der Inhalt der Gründungsdokumente der Zweckgesellschaft wird von der Abwicklungsbehörde genehmigt.

b) 

Entsprechend der Eigentumsstruktur der Zweckgesellschaft ernennt oder genehmigt die Abwicklungsbehörde das Leitungsorgan der Zweckgesellschaft.

c) 

Die Abwicklungsbehörde genehmigt die Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans und legt die jeweiligen Verantwortlichkeiten fest.

d) 

Die Abwicklungsbehörde genehmigt die Strategie und das Risikoprofil der Zweckgesellschaft.

(5)  

Die Abwicklungsbehörden können die in Absatz 1 genannte Befugnis zur Übertragung von Vermögenswerten, Rechten oder Verbindlichkeiten nur dann ausüben, wenn

a) 

die Lage auf dem spezifischen Markt für diese Vermögenswerte derart ist, dass eine Liquidation dieser Vermögenswerte im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben könnte;

b) 

eine solche Übertragung erforderlich ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren des in Abwicklung befindlichen Instituts oder des Brückeninstituts sicherzustellen oder

c) 

eine solche Übertragung erforderlich ist, um höchstmögliche Liquidationserlöse zu erzielen.

(6)  
Bei der Anwendung des Instruments der Ausgliederung von Vermögenswerten legen die Abwicklungsbehörden — im Einklang mit den in Artikel 36 festgelegten Grundsätzen und dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen — die Gegenleistung für die auf die Zweckgesellschaft übertragenen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten fest. Diese Bestimmung dieses Absatzes besteht unbeschadet der Möglichkeit, dass die Gegenleistung einen Nominalwert oder negativen Wert annimmt.
(7)  
Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 7 muss jede Gegenleistung der Zweckgesellschaft in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die direkt vom in Abwicklung befindlichen Institut erworben wurden, diesem zugute kommen. Die Gegenleistung kann in Form von Schuldtiteln erbracht werden, die von dieser Zweckgesellschaft ausgegeben werden.
(8)  
Wurde das Instrument des Brückeninstituts angewandt, kann eine Zweckgesellschaft nach der Anwendung des Instruments des Brückeninstituts Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten vom Brückeninstitut erwerben.
(9)  
Die Abwicklungsbehörden können mehr als einmal Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von dem in Abwicklung befindlichen Institut auf eine oder mehrere Zweckgesellschaften übertragen und Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten von einer oder mehreren Zweckgesellschaften auf das in Abwicklung befindliche Institut zurückübertragen, sofern die in Absatz 10 genannten Bedingungen erfüllt sind.

Das in Abwicklung befindliche Institut ist verpflichtet, diese Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten zurückzunehmen.

(10)  

Die Abwicklungsbehörden dürfen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten nur dann von der für die Vermögensverwaltung gegründeten Zweckgesellschaft auf das in Abwicklung befindliche Institut zurückübertragen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Die Möglichkeit einer Rückübertragung der spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten wird ausdrücklich in der Urkunde dargelegt, mit der die Übertragung erfolgt ist.

b) 

Die spezifischen Rechte, Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten sind de facto nicht den Klassen von Rechten, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten zuzurechnen, die in der Urkunde angegeben sind, oder sie erfüllen die dort genannten Übertragungsvoraussetzungen nicht.

In den unter den Buchstaben a und b genannten Fällen kann die Rückübertragung innerhalb eines Zeitraums und unter etwaigen sonstigen Bedingungen stattfinden, die in der betreffenden Urkunde für den entsprechenden Zweck festgelegt sind.

(11)  
Übertragungen zwischen dem in Abwicklung befindlichen Institut und der Zweckgesellschaft unterliegen den in Titel IV Kapitel VII festgelegten Schutzbestimmungen für partielle Vermögensübertragungen.
(12)  
Unbeschadet des Titels VII Kapitel VI haben Anteilseigner und Gläubiger des in Abwicklung befindlichen Instituts sowie sonstige Dritte, deren Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten nicht auf die Zweckgesellschaft übertragen werden, keinerlei Rechte in Bezug auf die Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten, die auf diese Zweckgesellschaft oder ihr Leitungsorgan oder ihre Geschäftsleitung übertragen werden.
(13)  
Die Aufgabenstellung einer Zweckgesellschaft bringt keinerlei Verpflichtungen oder Verantwortung gegenüber den Anteilseignern oder Gläubigern des in Abwicklung befindlichen Instituts mit sich, und das Leitungsorgan oder die Geschäftsleitung haftet den Anteilseignern oder Gläubigern gegenüber nicht für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Ausübung ihrer Pflichten, es sei denn, die Handlungen oder Unterlassungen stellen nach nationalem Recht eine grobe Fahrlässigkeit oder ein grobes Fehlverhalten dar, die bzw. das sich unmittelbar auf die Rechte dieser Anteilseigner oder Gläubiger auswirkt.

Die Mitgliedstaaten können die Haftung einer Zweckgesellschaft und ihres Leitungsorgans oder ihrer Geschäftsleitung für Handlungen und Unterlassungen im Rahmen der Erfüllung ihrer Pflichten im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften weiter beschränken.

(14)  
Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 im Einklang mit Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien zur Förderung der Konvergenz der Aufsichts- und Abwicklungspraktiken bezüglich der Festlegung heraus, wenn gemäß Absatz 5 dieses Artikels eine Liquidation der Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens negative Auswirkungen auf einen oder mehrere Finanzmärkte haben könnte.