Artikel 41
Betrieb eines Brückeninstituts
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass beim Betrieb eines Brückeninstituts folgende Anforderungen eingehalten werden:
Der Inhalt der Gründungsdokumente des Brückeninstituts wird von der Abwicklungsbehörde genehmigt.
Entsprechend der Eigentumsstruktur des Brückeninstituts ernennt oder genehmigt die Abwicklungsbehörde das Leitungsorgan des Brückeninstituts.
Die Abwicklungsbehörde genehmigt die Vergütung der Mitglieder des Leitungsorgans und legt die jeweiligen Verantwortlichkeiten fest.
Die Abwicklungsbehörde genehmigt die Strategie und das Risikoprofil des Brückeninstituts.
Das Brückeninstitut wird im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU bzw. der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen und verfügt über die nach dem anwendbaren nationalen Recht erforderliche Zulassung zur Fortführung der Tätigkeiten bzw. Erbringung der Dienstleistungen, die es aufgrund einer Übertragung nach Artikel 63 dieser Richtlinie übernimmt.
Das Brückeninstitut genügt den Anforderungen der Richtlinien 2013/575/EU, 2013/36/EG und 2014/65/EU und unterliegt einer Beaufsichtigung im Einklang mit diesen Richtlinien.
Der Betrieb des Brückeninstituts muss mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen in Einklang stehen, und die Abwicklungsbehörde kann entsprechend Einschränkungen ihres Betriebs festlegen.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 Buchstaben e und f kann das Brückeninstitut, falls dies zur Verwirklichung der Abwicklungsgrundsätze erforderlich ist, eingerichtet und zugelassen werden und braucht kurzfristig zum Zeitpunkt der Aufnahme seines Betriebs nicht der Richtlinie 2013/36/EU bzw. 2014/65/EU zu genügen. Hierzu unterbreitet die Abwicklungsbehörde der zuständigen Behörde einen diesbezüglichen Antrag. Beschließt die zuständige Behörde, diese Zulassung zu erteilen, gibt sie den Zeitraum der Freistellung des Brückeninstituts von der Erfüllung der Anforderungen der genannten Richtlinien an.
Die Abwicklungsbehörde muss eine Entscheidung darüber treffen, dass es sich bei dem Brückeninstitut nicht länger um ein solches im Sinne von Artikel 40 Absatz 2 handelt, sobald einer der folgenden Fälle eintritt:
Verschmelzung des Brückeninstituts mit einem anderen Unternehmen;
Nichterfüllung der Anforderungen des Artikels 40 Absatz 2 durch das Brückeninstitut;
Veräußerung aller oder weitgehend aller Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts an einen Dritten;
Ablauf der in Absatz 5 bzw., soweit anwendbar, Absatz 6 genannten Frist;
vollständige Liquidierung der Vermögenswerte des Brückeninstituts und vollständige Begleichung seiner Verbindlichkeiten.
Ein Verkauf erfolgt zu kommerziellen Bedingungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und im Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für staatliche Beihilfen.
Die Abwicklungsbehörde kann den in Absatz 5 genannten Zeitraum um einen oder mehrere weitere Zeiträume von einem Jahr verlängern,
wenn durch die Verlängerung die in Absatz 3 Buchstabe a, b, c oder e genannten Ergebnisse unterstützt werden oder
wenn eine Verlängerung erforderlich ist, um die Fortführung grundlegender Bank- oder Finanzdienstleistungen sicherzustellen.
Vorbehaltlich des Artikels 37 Absatz 7 fließen die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs des Brückeninstituts erzielten Erlöse den Anteilseignern des Brückeninstituts zu.