Artikel 25
Ablehnungsbefugnis der zuständigen Behörden
Vor Gewährung einer Unterstützung aufgrund einer Vereinbarung über eine gruppeninterne finanzielle Unterstützung unterrichtet das Leitungsorgan des Unternehmens der Gruppe, das eine finanzielle Unterstützung zu gewähren beabsichtigt,
seine zuständige Behörde,
gegebenenfalls die konsolidierende Aufsichtsbehörde, sofern sie nicht mit der unter Buchstabe a oder c genannten Behörde identisch ist,
die für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständige Behörde, sofern sie nicht mit der unter Buchstabe a oder b genannten Behörde identisch ist,
die EBA.
Die entsprechende Benachrichtigung muss den begründeten Beschluss des Leitungsorgans gemäß Artikel 24 und nähere Angaben zu der geplanten finanziellen Unterstützung, einschließlich einer Kopie der Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, enthalten.
Die Entscheidung der zuständigen Behörde über die Zustimmung, die Untersagung oder die Beschränkung der finanziellen Unterstützung wird folgenden Behörden umgehend mitgeteilt:
der für das die Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörde,
der EBA.
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend davon in Kenntnis.
Der Beschluss des Leitungsorgans des Instituts über die Gewährung finanzieller Unterstützung wird folgenden Stellen weitergeleitet:
der zuständigen Behörde,
gegebenenfalls der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, sofern sie nicht mit der unter Buchstabe a oder c genannten Behörde identisch ist,
der für das die finanzielle Unterstützung empfangende Unternehmen der Gruppe zuständigen Behörde, sofern sie nicht mit der unter Buchstabe a oder b genannten Behörde identisch ist,
der EBA.
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde setzt die anderen Mitglieder des Aufsichtskollegiums und die Mitglieder des Abwicklungskollegiums umgehend davon in Kenntnis.