Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen
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Artikel 20 - Prüfung der vorgeschlagenen Vereinbarung durch die zuständigen Behörden und Vermittlung

Artikel 20

Prüfung der vorgeschlagenen Vereinbarung durch die zuständigen Behörden und Vermittlung

(1)  
Das Unionsmutterinstitut stellt bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde einen Antrag auf Genehmigung einer geplanten Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 19. Der Antrag hat den Wortlaut der geplanten Vereinbarung zu enthalten und die Unternehmen der Gruppe zu benennen, die beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden.
(2)  
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den Antrag unverzüglich an die für die einzelnen Tochterunternehmen, welche beabsichtigen, Parteien der Vereinbarung zu werden, jeweils zuständigen Behörden mit dem Ziel weiter, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.
(3)  
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erteilt nach Durchführung des Verfahrens nach den Absätzen 5 und 6 dieses Artikels die Genehmigung, sofern die Regelung der geplanten Vereinbarung den in Artikel 23 genannten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entspricht.
(4)  
Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann nach dem Verfahren der Absätze 5 und 6 dieses Artikels den Abschluss der vorgeschlagenen Vereinbarung verbieten, wenn diese als unvereinbar mit den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung angesehen wird.
(5)  
Die zuständigen Behörden unternehmen alles in ihrer Macht Stehende, um innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der potenziellen Auswirkungen der Ausführung der Vereinbarung in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, einschließlich finanzieller und steuerlicher Auswirkungen, zu einer gemeinsamen Entscheidung darüber zu gelangen, ob die Regelungen der geplanten Vereinbarung den in Artikel 23 festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung entsprechen. Die gemeinsame Entscheidung wird samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten, das dem Antragsteller von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt wird.

Die EBA kann im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die zuständigen Behörden auf Ersuchen einer dieser Behörden dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.

(6)  
Liegt innerhalb von vier Monaten keine gemeinsame Entscheidung der zuständigen Behörden vor, entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde allein über den Antrag. Die Entscheidung muss samt umfassender Begründung in einem Dokument festgehalten werden und die von den anderen zuständigen Behörden innerhalb der Viermonatsfrist geäußerten Auffassungen und Vorbehalte berücksichtigen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Antragsteller und den anderen zuständigen Behörden mit.
(7)  
Hat eine der betroffenen zuständigen Behörden bis zum Ablauf der Viermonatsfrist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befasst, stellt die konsolidierende Aufsichtsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und trifft anschließend ihre Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der EBA. Die Viermonatsfrist ist als Schlichtungsphase im Sinne der genannten Verordnung zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf der Viermonatsfrist oder nachdem eine gemeinsame Entscheidung getroffen worden ist, kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden.