Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen (7)
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Artikel 18 - Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit: Behandlung von Gruppen

Artikel 18

Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit: Behandlung von Gruppen

(1)  
Gemeinsam mit den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden und nach Anhörung des Aufsichtskollegiums und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden – soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist – prüft die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde die Bewertung nach Artikel 16 innerhalb des Abwicklungskollegiums und unternimmt alle geeigneten Schritte, um zu einer gemeinsamen Entscheidung über die Anwendung der nach Artikel 17 Absatz 4 ermittelten Maßnahmen auf alle Abwicklungseinheiten und ihre Tochterunternehmen zu gelangen, die Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 und Teil der Gruppe sind.
(2)  
Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde erstellt in Zusammenarbeit mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der EBA gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 einen Bericht und legt ihn dem Unionsmutterunternehmen, den für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden, die ihn den unter Tochterunternehmen weiterleiten, für die sie zuständig sind, und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, vor. In dem Bericht, der nach Anhörung der zuständigen Behörden erstellt wird, werden in Bezug auf die Gruppe und in Fällen, in denen die Gruppe aus mehr als einer Abwicklungsgruppe besteht, auch in Bezug auf die Abwicklungsgruppen die wesentlichen Hindernisse analysiert, die einer effektiven Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsbefugnisse im Wege stehen. In dem Bericht werden die Auswirkungen auf das Geschäftsmodell der Gruppe beurteilt und Empfehlungen für angemessene und zielgerichtete Maßnahmen formuliert, die nach Auffassung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde erforderlich oder geeignet sind, um diese Hindernisse zu beseitigen.

Ist ein Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe auf eine in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so teilt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Unionsmutterunternehmen nach Anhörung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde und der für deren Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden ihre Einschätzung dieses Hindernisses mit.

(3)  
Innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Berichts kann das Unionsmutterunternehmen Stellung nehmen und der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde alternative Maßnahmen zur Überwindung der im Bericht aufgezeigten Hindernisse vorschlagen.

Sind die im Bericht aufgezeigten Hindernisse auf eine in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie beschriebene Situation eines Unternehmens der Gruppe zurückzuführen, so schlägt das Unionsmutterunternehmen der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen der Gruppe den in Artikel 45e oder 45f dieser Richtlinie genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtrisikobetrag, und gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung sowie den in den Artikeln 45e und 45f dieser Richtlinie genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, nachkommt.

Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Unterabsatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen trägt den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung. Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörde, ob diese Maßnahmen geeignet sind, das wesentliche Hindernis effektiv abzubauen bzw. zu beseitigen.

(4)  
Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde, die EBA, die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden sowie die Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden – soweit dies für die bedeutende Zweigstelle von Belang ist – über jede von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagene Maßnahme. Die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden und die für die Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörden unternehmen nach Anhörung der zuständigen Behörden und der Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, alles in ihrer Macht Stehende, um bezüglich der Ermittlung der wesentlichen Hindernisse und erforderlichenfalls der Bewertung der von dem Unionsmutterunternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen sowie der von den Behörden zum Abbau bzw. zur Beseitigung der bestehenden wesentlichen Hindernisse verlangten Maßnahmen im Rahmen des Abwicklungskollegiums zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen, die den möglichen Auswirkungen der Maßnahmen in allen Mitgliedstaaten, in denen die Gruppe tätig ist, Rechnung trägt.
(5)  
Die gemeinsame Entscheidung wird innerhalb von vier Monaten nach Vorlage etwaiger Stellungnahmen des Unionsmutterunternehmens erzielt. Hat das Unionsmutterunternehmen keine Stellungnahme vorgelegt, wird die gemeinsame Entscheidung innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Viermonatsfrist getroffen.

Gemeinsame Entscheidungen in Bezug auf Abwicklungshindernisse, die auf eine der in Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 beschriebenen Situationen zurückzuführen sind, werden innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage etwaiger Stellungnahmen des Unionsmutterunternehmens gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels erzielt.

Gemeinsame Entscheidungen sind zu begründen und in einem Dokument festzuhalten, das die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde dem Unionsmutterunternehmen übermittelt.

Die EBA kann die Abwicklungsbehörden auf Verlangen einer Abwicklungsbehörde im Einklang mit Artikel 31 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen.

(6)  
Ergeht innerhalb des in Absatz 5 genannten maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Entscheidung, entscheidet die für die Abwicklung auf Gruppenebene zuständige Behörde selbst über die nach Artikel 17 Absatz 4 auf Gruppenebene zu treffenden geeigneten Maßnahmen.

Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten anderer Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde übermittelt die Entscheidung dem Unionsmutterunternehmen.

Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der EBA. Der in Absatz 5 dieses Artikels genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde.

(6a)  
Ergeht innerhalb des in Absatz 5 genannten maßgeblichen Zeitraums keine gemeinsame Entscheidung, entscheidet die Abwicklungsbehörde der betreffenden Abwicklungseinheit selbst über die nach Artikel 17 Absatz 4 auf Ebene der Abwicklungsgruppe zu treffenden geeigneten Maßnahmen.

Die Entscheidung nach Unterabsatz 1 muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der Abwicklungsbehörden anderer Unternehmen derselben Abwicklungsgruppe sowie der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde Rechnung tragen. Die betreffende Abwicklungsbehörde übermittelt die Entscheidung der Abwicklungseinheit.

Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für die Abwicklungseinheit zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der EBA. Der in Absatz 5 dieses Artikels genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf des in Absatz 5 genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für die Abwicklungseinheit zuständigen Abwicklungsbehörde.

(7)  
Kommt keine gemeinsame Entscheidung zustande, entscheiden die für die Tochterunternehmen, die keine Abwicklungseinheiten sind, zuständigen Abwicklungsbehörden selbst über die geeigneten Maßnahmen, die von den Tochterunternehmen auf Einzelunternehmensebene gemäß Artikel 17 Absatz 4 zu treffen sind.

Die Entscheidung muss umfassend begründet werden und den Standpunkten und Vorbehalten der anderen Abwicklungsbehörden Rechnung tragen. Die Entscheidung wird dem betreffenden Tochterunternehmen und der Abwicklungseinheit derselben Abwicklungsgruppe, der Abwicklungsbehörde der Abwicklungseinheit und – sofern es sich nicht um dieselbe Behörde handelt – der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde übermittelt.

Hat eine Abwicklungsbehörde nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums die EBA gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit einer in Absatz 9 des vorliegenden Artikels genannten Angelegenheit befasst, so stellt die für das Tochterunternehmen zuständige Abwicklungsbehörde ihre Entscheidung in Erwartung eines etwaigen Beschlusses der EBA gemäß Artikel 19 Absatz 3 der genannten Verordnung zurück und folgt in ihrer anschließenden Entscheidung dem Beschluss der EBA. Der in Absatz 5 dieses Artikels genannte maßgebliche Zeitraum ist als Schlichtungsphase im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu betrachten. Die EBA fasst ihren Beschluss innerhalb eines Monats. Nach Ablauf des in Absatz 5 dieses Artikels genannten maßgeblichen Zeitraums oder nach Erreichen einer gemeinsamen Entscheidung kann die EBA nicht mehr mit der Angelegenheit befasst werden. Fasst die EBA keinen Beschluss, gilt die Entscheidung der für das Tochterunternehmen zuständigen Abwicklungsbehörde.

(8)  
Die gemeinsame Entscheidung gemäß Absatz 5 und die Entscheidungen gemäß den Absätzen 6 und 7, die die Abwicklungsbehörden in Ermangelung einer gemeinsamen Entscheidung treffen, werden als endgültig anerkannt und von den anderen betroffenen Abwicklungsbehörden angewandt.
(9)  
Liegt keine gemeinsame Entscheidung darüber vor, eine der in Artikel 17 Absatz 5 Buchstabe g, h oder k genannten Maßnahmen zu ergreifen, kann die EBA auf Ersuchen einer Abwicklungsbehörde nach Absatz 6 oder 7 des vorliegenden Artikels die Abwicklungsbehörden im Einklang mit Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen.