Artikel 17
Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit
Das Unternehmen schlägt der Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer nach Absatz 1 dieses Artikels erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen Artikel 45e oder 45f dieser Richtlinie sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:
das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 45c und 45d der vorliegenden Richtlinie – sofern nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie berechnet – betrachtet wird; oder
das Unternehmen erfüllt die Anforderungen nach den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Anforderungen nach den Artikeln 45c und 45d dieser Richtlinie nicht.
Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Unterabsatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen trägt den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung.
Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörde, ob die gemäß Unterabsatz 1 und 2 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, das infrage stehende wesentliche Hindernis effektiv abzubauen bzw. zu beseitigen.
Bei der Ermittlung alternativer Maßnahmen weist die Abwicklungsbehörde nach, dass die von dem Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen das Abwicklungshindernis nicht beseitigen könnten und inwiefern die vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen im Hinblick auf die Beseitigung der Abwicklungshindernisse verhältnismäßig sind. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt die Bedrohung, die diese Abwicklungshindernisse für die Finanzstabilität darstellen und die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten.
Für die Zwecke des Absatzes 4 haben die Abwicklungsbehörden die Befugnis, eine der folgenden Maßnahmen zu treffen:
Sie können von dem Unternehmen verlangen, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten, über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen.
Sie können von dem Unternehmen verlangen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen.
Sie können besondere oder regelmäßige zusätzliche für Abwicklungszwecke relevante Informationspflichten vorsehen.
Sie können von dem Unternehmen die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte verlangen.
Sie können von dem Unternehmen verlangen, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen.
Sie können die Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche bzw. die Veräußerung neuer oder bestehender Produkte einschränken oder unterbinden.
Sie können Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des Unternehmen oder eines unmittelbar oder mittelbar ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe verlangen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können.
Sie können von einem Unternehmen oder Mutterunternehmen verlangen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen.
Sie können von einem Institut oder einem Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie die Vorlage eines Plans verlangen, mit dem die erneute Einhaltung der in den Artikeln 45e oder 45f dieser Richtlinie genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in Artikel 45e oder 45f dieser Richtlinie genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, erreicht werden soll.
Sie können von einem Institut oder einem Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d verlangen, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen der Artikel 45e oder 45f zu erfüllen.
Sie können von einem Institut oder einem Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d verlangen, andere Schritte zu unternehmen, um die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß den Artikeln 45e oder 45f zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist.
Sie können von einem Institut oder Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d verlangen, zur Gewährleistung der fortlaufenden Einhaltung des Artikels 45e oder 45f das Fälligkeitsprofil der folgenden Instrumente zu ändern:
der Eigenmittelinstrumente, nach Einholung der Zustimmung der zuständigen Behörden, und
der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 45b und Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a.
Handelt es sich bei einem Unternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft, kann verlangt werden, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens eine getrennte Finanzholdinggesellschaft errichtet, soweit dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Unternehmen zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse nach Titel IV sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.
Eine Entscheidung gemäß Absatz 1 oder Absatz 4 muss folgenden Anforderungen genügen:
Sie muss Gründe für die jeweilige Bewertung bzw. Feststellung enthalten.
In ihr muss dargelegt werden, dass die Bewertung bzw. Feststellung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 4 genügt.
Gegen sie müssen Rechtsmittel eingelegt werden können.