Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
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Artikel 17 - Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

Artikel 17

Befugnisse zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Abwicklungsbehörde, die aufgrund einer nach den Artikeln 15 und 16 durchgeführten Bewertung der Abwicklungsfähigkeit eines Unternehmens nach Anhörung der zuständigen Behörde zu der Feststellung gelangt, dass wesentliche Hindernisse der Abwicklungsfähigkeit des Unternehmens entgegenstehen, dem betreffenden Unternehmen, der zuständigen Behörde und den Abwicklungsbehörden der Hoheitsgebiete, in denen sich bedeutende Zweigstellen befinden, ihre Feststellung schriftlich mitteilt.
(2)  
Die Anforderung an die Abwicklungsbehörden zur Erstellung von Abwicklungsplänen und an die jeweiligen Abwicklungsbehörden, nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 1 bzw. Artikel 13 Absatz 4 eine gemeinsame Entscheidung über die Gruppenabwicklungspläne zu treffen, wird im Anschluss an die Mitteilung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels ausgesetzt, bis die Maßnahmen zur Beseitigung der wesentlichen Hindernisse, die der Abwicklungsfähigkeit entgegenstehen, von der Abwicklungsbehörde gemäß Absatz 3 dieses Artikels akzeptiert oder gemäß Absatz 4 dieses Artikels beschlossen worden sind.
(3)  
Innerhalb von vier Monaten nach Erhalt einer Mitteilung nach Absatz 1 schlägt das Unternehmen der Abwicklungsbehörde mögliche Maßnahmen vor, mit denen die in der Mitteilung genannten wesentlichen Hindernisse abgebaut bzw. beseitigt werden sollen.

Das Unternehmen schlägt der Abwicklungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt einer nach Absatz 1 dieses Artikels erfolgten Mitteilung mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan für deren Durchführung vor, um sicherzustellen, dass das Unternehmen Artikel 45e oder 45f dieser Richtlinie sowie der kombinierten Kapitalpufferanforderung nachkommt, sofern ein wesentliches Hindernis für die Abwicklungsfähigkeit auf eine der folgenden Situationen zurückzuführen ist:

a) 

das Unternehmen erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung zwar, wenn sie zusätzlich zu jeder der Anforderungen nach Artikel 141a Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2013/36/EU betrachtet wird, erfüllt die kombinierte Kapitalpufferanforderung jedoch nicht, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach den Artikeln 45c und 45d der vorliegenden Richtlinie – sofern nach Artikel 45 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Richtlinie berechnet – betrachtet wird; oder

b) 

das Unternehmen erfüllt die Anforderungen nach den Artikeln 92a und 494 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Anforderungen nach den Artikeln 45c und 45d dieser Richtlinie nicht.

Der Zeitplan für die Durchführung der gemäß Unterabsatz 2 vorgeschlagenen Maßnahmen trägt den Gründen für das wesentliche Hindernis Rechnung.

Die Abwicklungsbehörde bewertet nach Anhörung der zuständigen Behörde, ob die gemäß Unterabsatz 1 und 2 vorgeschlagenen Maßnahmen geeignet sind, das infrage stehende wesentliche Hindernis effektiv abzubauen bzw. zu beseitigen.

(4)  
Stellt die Abwicklungsbehörde fest, dass die infrage stehenden Hindernisse durch die von einem Unternehmen gemäß Absatz 3 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht effektiv abgebaut bzw. beseitigt werden, verlangt sie entweder direkt oder indirekt über die zuständige Behörde, dass das Unternehmen alternative Maßnahmen trifft, mit denen sich das Ziel erreichen lässt, und teilt diese Maßnahmen dem Unternehmen schriftlich mit; das Unternehmen legt binnen eines Monats einen Plan zur Durchführung der Maßnahmen vor.

Bei der Ermittlung alternativer Maßnahmen weist die Abwicklungsbehörde nach, dass die von dem Unternehmen vorgeschlagenen Maßnahmen das Abwicklungshindernis nicht beseitigen könnten und inwiefern die vorgeschlagenen alternativen Maßnahmen im Hinblick auf die Beseitigung der Abwicklungshindernisse verhältnismäßig sind. Die Abwicklungsbehörde berücksichtigt die Bedrohung, die diese Abwicklungshindernisse für die Finanzstabilität darstellen und die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, seine Stabilität und seine Fähigkeit, einen Beitrag zur Wirtschaft zu leisten.

(5)  

Für die Zwecke des Absatzes 4 haben die Abwicklungsbehörden die Befugnis, eine der folgenden Maßnahmen zu treffen:

a) 

Sie können von dem  Unternehmen verlangen, innerhalb der Gruppe bestehende Finanzierungsvereinbarungen zu ändern oder deren Fehlen zu überdenken oder Dienstleistungsvereinbarungen, innerhalb der Gruppe oder mit Dritten, über die Bereitstellung kritischer Funktionen zu schließen.

b) 

Sie können von dem  Unternehmen verlangen, seine maximalen individuellen und aggregierten Risikopositionen zu begrenzen.

c) 

Sie können besondere oder regelmäßige zusätzliche für Abwicklungszwecke relevante Informationspflichten vorsehen.

d) 

Sie können von dem  Unternehmen die Veräußerung bestimmter Vermögenswerte verlangen.

e) 

Sie können von dem  Unternehmen verlangen, bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder einzustellen.

f) 

Sie können die Entwicklung neuer oder bestehender Geschäftsbereiche bzw. die Veräußerung neuer oder bestehender Produkte einschränken oder unterbinden.

g) 

Sie können Änderungen der rechtlichen oder operativen Strukturen des  Unternehmen oder eines unmittelbar oder mittelbar ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmens der Gruppe verlangen, um die Komplexität zu reduzieren und dadurch sicherzustellen, dass kritische Funktionen durch Anwendung der Abwicklungsinstrumente rechtlich und operativ von anderen Funktionen getrennt werden können.

h) 

Sie können von einem  Unternehmen oder Mutterunternehmen verlangen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft in einem Mitgliedstaat oder eine Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen.

ha) 

Sie können von einem Institut oder einem Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d dieser Richtlinie die Vorlage eines Plans verlangen, mit dem die erneute Einhaltung der in den Artikeln 45e oder 45f dieser Richtlinie genannten Anforderungen, ausgedrückt als ein Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags, sowie gegebenenfalls der kombinierten Kapitalpufferanforderung und der in Artikel 45e oder 45f dieser Richtlinie genannten Anforderungen, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße nach den Artikeln 429 und 429a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, erreicht werden soll.

i) 

Sie können von einem Institut oder einem Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d verlangen, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten zu begeben, um die Anforderungen der Artikel 45e oder 45f zu erfüllen.

j) 

Sie können von einem Institut oder einem Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d verlangen, andere Schritte zu unternehmen, um die Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten gemäß den Artikeln 45e oder 45f zu erfüllen, und in diesem Zuge insbesondere eine Neuaushandlung von berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten, von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die es ausgegeben hat, anzustreben, um dafür zu sorgen, dass Entscheidungen der Abwicklungsbehörde, die jeweilige Verbindlichkeit oder das jeweilige Instrument abzuschreiben oder umzuwandeln, nach dem Recht des Rechtsgebiets durchgeführt werden, das für die Verbindlichkeit oder das Instrument maßgeblich ist.

ja) 

Sie können von einem Institut oder Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b, c oder d verlangen, zur Gewährleistung der fortlaufenden Einhaltung des Artikels 45e oder 45f das Fälligkeitsprofil der folgenden Instrumente zu ändern:

i) 

der Eigenmittelinstrumente, nach Einholung der Zustimmung der zuständigen Behörden, und

ii) 

der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten nach Artikel 45b und Artikel 45f Absatz 2 Buchstabe a.

k) 

Handelt es sich bei einem Unternehmen um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft, kann verlangt werden, dass die gemischte Holdinggesellschaft zur Kontrolle des Unternehmens eine getrennte Finanzholdinggesellschaft errichtet, soweit dies erforderlich ist, um die Abwicklung des Unternehmen zu erleichtern und zu verhindern, dass die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse nach Titel IV sich negativ auf die nicht im Finanzsektor operierenden Teile der Gruppe auswirken.

(6)  

Eine Entscheidung gemäß Absatz 1 oder Absatz 4 muss folgenden Anforderungen genügen:

a) 

Sie muss Gründe für die jeweilige Bewertung bzw. Feststellung enthalten.

b) 

In ihr muss dargelegt werden, dass die Bewertung bzw. Feststellung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit gemäß Absatz 4 genügt.

c) 

Gegen sie müssen Rechtsmittel eingelegt werden können.

(7)  
Bevor sie eine Maßnahme nach Absatz 4 festlegt, prüft die Abwicklungsbehörde nach Anhörung der zuständigen Behörde und gegebenenfalls der benannten nationalen makroprudenziellen Behörde sorgfältig die potenziellen Auswirkungen der Maßnahme auf das jeweilige Unternehmen, auf den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen sowie auf die Finanzstabilität in anderen Mitgliedstaaten und auf die gesamte Union.
(8)  
Die EBA gibt bis zum 3. Juli 2015 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien heraus, in denen die in Absatz 5 vorgesehenen Maßnahmen und die Umstände, unter denen sie jeweils zur Anwendung gelangen können, näher bestimmt werden.