Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 14/11/2024
Änderungen (1)
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Artikel 128a - Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

Artikel 128a

Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass das betreffende Unternehmen die in Artikel 26 Absatz 1 und Artikel 45i Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Veröffentlichung an die betreffende in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannte Sammelstelle übermittelt, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 16 ) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt;

b) 

sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) 

alle Namen des betreffenden Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen;

ii) 

die Rechtsträgerkennung des betreffenden Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii) 

die Größenklasse des betreffenden Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung;

iv) 

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

v) 

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(2)  
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sich Unternehmen eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen.
(3)  
Damit die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, benennen die Mitgliedstaaten bis zum 9. Januar 2030 mindestens eine Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 und teilen dies der ESMA mit.
(4)  
Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 29 Absatz 1 und Artikel 112 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

b) 

sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) 

alle Namen des betreffenden Instituts, auf das sich die Informationen beziehen;

ii) 

soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des betreffenden Instituts gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859;

iii) 

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

iv) 

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(5)  
Ab dem 10. Januar 2030 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 33a Absatz 8, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 83 Absatz 4 und Artikel 112 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die Abwicklungsbehörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen:

a) 

Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt;

b) 

sie enthalten die folgenden Metadaten:

i) 

alle Namen des betreffenden Instituts, auf das sich die Informationen beziehen;

ii) 

soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung des betreffenden Instituts gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung;

iii) 

die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung;

iv) 

eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.

(6)  

Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die EBA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird:

a) 

etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden;

b) 

die Strukturierung der Daten in den Informationen;

c) 

für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in solchen Fällen zu verwenden ist.

Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die EBA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt zu diesem Zweck geeignete Feldversuche durch.

Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die EBA der Kommission vor.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

(7)  
Erforderlichenfalls erlässt die EBA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.


( 16 ) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj).