Artikel 128
Zusammenarbeit mit der EBA
Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden arbeiten für die Zwecke dieser Richtlinie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der EBA zusammen.
Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden stellen der EBA gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unverzüglich alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zur Verfügung.