Aktualisiert 22/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2023
Änderungen

Artikel 29 - Richtlinie 2014/17/ЕU (MCD)

Artikel 29

Zulassung von Kreditvermittlern

(1)  
Um alle oder einen Teil der Kreditvermittlungstätigkeiten gemäß Artikel 4 Nummer 5 oder Beratungsdienstleistungen ausüben zu können, müssen Kreditvermittler von einer zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat ordnungsgemäß zugelassen worden sein. Sind in einem Mitgliedstaat benannte Vertreter gemäß Artikel 31 zugelassen, so müssen diese nicht als Kreditvermittler gemäß dem vorliegenden Artikel zugelassen sein.
(2)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für die Zulassung eines Kreditvermittlers zusätzlich zu den Anforderungen nach Artikel 9 mindestens die Erfüllung der folgenden Berufsanforderungen erforderlich ist.

a) 

Kreditvermittler schließen eine für die Gebiete, in denen sie ihre Dienste anbieten, geltende Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige, die Haftung bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckende Garantie ab. Für gebundene Kreditvermittler kann der Herkunftsmitgliedstaat jedoch vorsehen, dass diese Versicherung oder gleichwertige Garantie von einem Kreditgeber gestellt wird, für den der Kreditvermittler zu handeln befugt ist.

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, technische Regulierungsstandards zu erlassen und bei Bedarf zu ändern, in denen die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie gemäß Absatz 1 dieses Buchstabens festgelegt wird. Diese technischen Regulierungsstandards werden gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen.

Die EBA erstellt Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie gemäß Absatz 1 dieses Buchstabens, um sie der Kommission bis zum 21. September 2014 vorzulegen. Die EBA überprüft die technischen Regulierungsstandards erstmals bis zum 21. März 2018 und danach alle zwei Jahre und arbeitet bei Bedarf Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Änderung der Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertigen Garantie gemäß Absatz 1 dieses Buchstabens aus, um sie der Kommission vorzulegen.

b) 

Eine natürliche Person, die als Kreditvermittler niedergelassen ist, die Mitglieder des Leitungsorgans eines Kreditvermittlers, der als juristische Person niedergelassen ist, und natürliche Personen, die gleichwertige Aufgaben für einen Kreditvermittler ausüben, der als juristische Person niedergelassen ist aber nicht über ein Leitungsorgan verfügt, müssen einen guten Leumund besitzen. Als Mindestanforderung dürfen sie nicht im Zusammenhang mit schwerwiegenden Straftaten in den Bereichen Eigentums- oder Finanzkriminalität ins Strafregister oder ein gleichwertiges nationales Register eingetragen sein und sollten sich nie im Insolvenzverfahren befunden haben, es sei denn, sie sind gemäß nationalem Recht rehabilitiert worden.

c) 

Eine natürliche Person, die als Kreditvermittler niedergelassen ist, die Mitglieder des Leitungsorgans eines Kreditvermittlers, der als juristische Person niedergelassen ist, und natürliche Personen, die gleichwertige Aufgaben für einen Kreditvermittler ausüben, der als juristische Person niedergelassen ist aber nicht über ein Leitungsorgan verfügt, müssen angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten im Zusammenhang mit Kreditverträgen besitzen. Der Herkunftsmitgliedstaat legt die angemessenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Einklang mit den in Anhang III dargelegten Grundsätzen fest.

(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die festgelegten Kriterien, denen die an Kreditvermittler und das Personal von Kreditgebern gestellten beruflichen Anforderungen genügen müssen, öffentlich bekannt gemacht werden.
(4)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle zugelassenen Kreditvermittler, unabhängig davon, ob sie als natürliche oder juristische Personen niedergelassen sind, bei einer zuständigen Behörde in ihrem Herkunftsmitgliedstaat in ein Register eingetragen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Register der Kreditvermittler laufend aktualisiert wird und der Öffentlichkeit online zur Verfügung steht.

Das Register der Kreditvermittler enthält mindestens die folgenden Informationen:

a) 

die Namen der für Vermittlungsgeschäfte verantwortlichen Personen in leitender Position. Die Mitgliedstaaten können die Registrierung aller natürlichen Personen vorschreiben, die in einem im Bereich Kreditvermittlung tätigen Unternehmen direkten Kundenkontakt haben;

b) 

in welchen Mitgliedstaaten die betreffenden Kreditvermittler im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit ihre Tätigkeit ausüben, was der Kreditvermittler der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 32 Absatz 3 mitgeteilt hat;

c) 

ob der Kreditvermittler gebunden ist oder nicht.

Mitgliedstaaten, die beschließen, die Option gemäß Artikel 30 in Anspruch zu nehmen, stellen sicher, dass im Register der Kreditgeber angegeben wird, in dessen Namen der gebundene Kreditvermittler handelt.

Mitgliedstaaten, die beschließen, die Option gemäß Artikel 31 in Anspruch zu nehmen, stellen sicher, dass im Register der Kreditvermittler oder im Fall eines benannten Vertreters eines gebundenen Kreditvermittlers der Kreditgeber angegeben ist, in dessen Namen der benannte Vertreter handelt.

(5)  

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

a) 

jeder Kreditvermittler, der eine juristische Person ist, seine Hauptverwaltung im selben Mitgliedstaat hat wie seinen Sitz, wenn er gemäß dessen nationalem Recht dort einen Sitz hat;

b) 

jeder Kreditvermittler, der keine juristische Person ist, oder jeder Kreditvermittler, der eine juristische Person ist, aber gemäß dem für ihn geltenden nationalen Recht keinen Sitz hat, seine Hauptverwaltung in dem Mitgliedstaat hat, in dem er seine Haupttätigkeit tatsächlich ausübt.

(6)  
Jeder Mitgliedstaate richtet eine zentrale Auskunftsstelle ein, die einen schnellen und leichten Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen aus dem nationalen Register ermöglicht, welches auf elektronischem Wege erstellt und ständig auf dem neuesten Stand gehalten wird. Diese Auskunftsstellen stellen nähere Angaben zu den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten bereit.

Die EBA veröffentlicht auf ihrer Website Verweise oder Hyperlinks zu dieser Auskunftsstelle.

(7)  
Die Herkunftsmitgliedstaaten stellen sicher, dass alle zugelassenen Kreditvermittler und benannten Vertreter die in Absatz 2 genannten Anforderungen dauerhaft erfüllen. Dieser Absatz berührt nicht die Artikel 30 und 31.
(8)  
Die Mitgliedstaaten können beschließen, den vorliegenden Artikel nicht auf Personen anzuwenden, die Kreditvermittlungstätigkeiten gemäß Artikel 4 Nummer 5 ausüben, wenn die Tätigkeiten nur gelegentlich im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit ausgeübt werden und diese Tätigkeit durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder Standesregeln geregelt ist, die die Ausübung dieser Tätigkeiten nicht ausschließen.
(9)  
Dieser Artikel gilt weder für Kreditinstitute, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen sind, noch für andere Finanzinstitute, die nach nationalem Recht einer gleichwertigen Zulassungs- und Aufsichtsregelung unterliegen.