Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2023
Änderungen
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Artikel 33 - Entzug der Zulassung von Kreditvermittlern

Artikel 33

Entzug der Zulassung von Kreditvermittlern

(1)  

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Zulassung, die einem Kreditvermittler gemäß Artikel 29 erteilt wurde, entziehen, wenn dieser Kreditvermittler

a) 

ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Kreditvermittlungstätigkeit gemäß Artikel 4 Nummer 5 ausgeübt hat und keine Beraterdienstleistungen erbracht hat, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor,

b) 

die Zulassung aufgrund falscher oder irreführender Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat,

c) 

die an die Zulassung geknüpften Anforderungen nicht mehr erfüllt,

d) 

einen der Fälle erfüllt, in denen das nationale Recht bezüglich Angelegenheiten, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen, den Entzug vorsieht,

e) 

in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie verstoßen hat, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Kreditvermittlers regeln.

(2)  
Wird einem Kreditvermittler die Zulassung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats entzogen, so setzt diese die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bzw. der Aufnahmemitgliedstaaten so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, auf geeignetem Wege hiervon in Kenntnis.
(3)  
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditvermittler, deren Zulassung entzogen wurde, unverzüglich aus dem Register gelöscht werden.