Artikel 33
Entzug der Zulassung von Kreditvermittlern
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die Zulassung, die einem Kreditvermittler gemäß Artikel 29 erteilt wurde, entziehen, wenn dieser Kreditvermittler
ausdrücklich auf die Zulassung verzichtet oder in den sechs vorhergehenden Monaten keine Kreditvermittlungstätigkeit gemäß Artikel 4 Nummer 5 ausgeübt hat und keine Beraterdienstleistungen erbracht hat, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor,
die Zulassung aufgrund falscher oder irreführender Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat,
die an die Zulassung geknüpften Anforderungen nicht mehr erfüllt,
einen der Fälle erfüllt, in denen das nationale Recht bezüglich Angelegenheiten, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen, den Entzug vorsieht,
in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die Bestimmungen zur Durchführung dieser Richtlinie verstoßen hat, die die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Kreditvermittlers regeln.