Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2023
Änderungen
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Artikel 32 - Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit für Kreditvermittler

Artikel 32

Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit für Kreditvermittler

(1)  
Die Zulassung eines Kreditvermittlers durch die zuständige Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 29 Absatz 1 gilt für das gesamte Gebiet der Union, ohne dass eine weitere Zulassung durch die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten für die von der Zulassung erfasste Ausübung von Tätigkeiten oder Erbringung von Dienstleistungen erforderlich ist, sofern die Zulassung sich auf die Tätigkeiten erstreckt, die der Kreditvermittler in den Aufnahmemitgliedstaaten auszuüben beabsichtigt. Kreditvermittler dürfen ihre Dienstleistungen jedoch nicht im Zusammenhang mit Kreditverträgen erbringen, die den Verbrauchern von Nichtkreditinstituten in einem Mitgliedstaat angeboten werden, in dem derartige Nichtkreditinstitute nicht tätig werden dürfen.
(2)  
Benannte Vertreter, die in Mitgliedstaaten benannt sind, die von der Möglichkeit gemäß Artikel 31 Gebrauch machen, dürfen einige oder alle der in Artikel 4 Nummer 5 genannten Kreditvermittlungstätigkeiten nicht in Mitgliedstaaten ausüben und Beratungsdienstleistungen nicht in Mitgliedstaaten erbringen, in denen derartige benannte Vertreter nicht tätig werden dürfen.
(3)  
Jeder zugelassene Kreditvermittler, der erstmalig in einem oder mehreren Mitgliedstaaten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs oder im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung tätig werden will, teilt dies den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats mit.

Innerhalb eines Monats nach ihrer Unterrichtung teilen diese zuständigen Behörden den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten die Absicht des Kreditvermittlers mit und informieren gleichzeitig den betreffenden Kreditvermittler darüber, dass eine entsprechende Mitteilung erfolgt ist. Sie unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Aufnahmemitgliedstaaten über die Kreditgeber, an die der Kreditvermittler gebunden ist, und darüber, ob die Kreditgeber unbeschränkt und vorbehaltlos für das Handeln des Kreditvermittlers haften. Der Aufnahmemitgliedstaat nutzt die vom Herkunftsmitgliedstaat erhaltenen Informationen dazu, die erforderlichen Angaben in sein Register einzutragen.

Der Kreditvermittler kann seine Tätigkeit einen Monat nach dem Zeitpunkt aufnehmen, zu dem er von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats von der Mitteilung nach Unterabsatz 2 unterrichtet worden ist.

(4)  
Bevor die Zweigniederlassung eines Kreditvermittlers ihre Tätigkeit aufnimmt oder innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der in Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Mitteilung, treffen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Vorbereitungen für die Beaufsichtigung des Kreditvermittlers gemäß Artikel 34, und sie teilen dem Kreditvermittler erforderlichenfalls die Bedingungen mit, die in Bereichen, die nicht durch das Unionsrecht harmonisiert sind, für die Ausübung dieser Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat gelten.