Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 30/12/2023
Änderungen (1)
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 28a beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 28a - Übertragung von Gläubigeransprüchen oder des Kreditvertrages selbst

Artikel 28a

Übertragung von Gläubigeransprüchen oder des Kreditvertrages selbst

(1)  
Werden die Ansprüche des Kreditgebers aus einem Kreditvertrag oder der Kreditvertrag selbst auf einen Dritten übertragen, so kann der Verbraucher dem Zessionar gegenüber die Einwendungen geltend machen, die dem Verbraucher gegen den ursprünglichen Kreditgeber zustanden, und zwar einschließlich der Aufrechnung von Gegenforderungen, soweit das in dem betreffenden Mitgliedstaat zulässig ist.
(2)  
Der Verbraucher ist über die in Absatz 1 genannte Übertragung zu unterrichten, es sei denn, der ursprüngliche Kreditgeber tritt mit dem Einverständnis des Zessionars dem Verbraucher gegenüber nach wie vor als Kreditgeber auf.